Neue Steuervorschriften für Photovoltaik-Betreiber

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurden umfangreiche Änderungen im Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuergesetz den Betrieb von Photovoltaikanlagen betreffend beschlossen. Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf die IHK-Pflichtmitgliedschaft von Photovoltaikanlagen-Betreibern. 

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30kWp
§ 3 EstG “Steuerfreie Einnahmen” wurde wie folgt geändert. Nummer 72 wird angefügt:
“72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.”
Die Änderung gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Für die von der Gesetzesänderung betroffenen kleineren Photovoltaikanlagen kommt es damit rückwirkend ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit.
Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden.  Allerdings ist dabei eine maximale Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak).

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
Umsatzsteuergesetz: Dem § 12 wurde folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“
Für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher gilt ab 1.1.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 %. 
Betroffen von der neuen Umsatzsteuerregelung sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen, sowie Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Gewerbesteuerbefreiung für Betreiber kleiner Solaranlagen; weiterer Ausschluss der Kammerzugehörigkeit von Betreibern von Solaranlagen
Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wurde wie folgt geändert:
§ 3 wurde wie folgt geändert
b) In Nummer 32 wird die Angabe „10 Kilowatt“ durch die Angabe „30 Kilowatt“ ersetzt.
Zu Buchstabe b § 3 Nummer 32
Mit Einführung der Einkommensteuerbefreiung für kleine Solaranlagenbetreiber in § 3 Nummer 72 EStG wird die Gewerbesteuerbefreiung obsolet, weil damit für die Gewerbesteuer kein zu versteuernder Gewerbeertrag mehr verbleibt. Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 30 kW/h unterliegen im Übrigen bereits heute keiner Gewerbesteuerbelastung, weil diese unter dem Freibetrag von 24 500 Euro i. S. d. § 11 GewStG verbleiben. Eine Gewerbesteuererklärungspflicht besteht daher ebenfalls nicht. § 3 Nummer 32 GewStG dient ausschließlich dazu, eine IHK-Mitgliedschaft kleiner Solaranlagebetreiber zu verhindern. Durch die Anhebung des Größenmerkmals der Solaranlage von 10 kWp auf 30 kWp, werden weitere Unternehmer, die ausschließlich Solaranlagen betreiben, von der IHK-Mitgliedschaft ausgeschlossen.

IHK-Beitrag und Photovoltaik-Anlagen

Die vorstehenden Änderungen haben auch Auswirkungen auf die IHK-Pflichtmitgliedschaft von Photovoltaikanlagen-Betreibern.

Gesetzliche IHK-Mitgliedschaft

Entscheidend für die Begründung der gesetzlichen IHK-Mitgliedschaft ist das Vorliegen einer Betriebsstätte im IHK-Bezirk sowie das Vorhandensein einer objektiven Gewerbe-Steuerpflicht. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, entsteht nach § 2 Abs. 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) die gesetzliche Mitgliedschaft bei der IHK. Diese Mitgliedschaft zieht nach § 3 IHKG grundsätzlich eine Beitragszahlungspflicht nach sich. Entscheidend ist, ob ein Gewerbetreibender objektiv gewerbesteuerpflichtig ist. Dies ist bei den Photovoltaik-Anlagen unterschiedlich.

Photovoltaik-Anlagen unter 30 Kilowatt Peak

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt Peak sind mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Denn: § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz sieht ausdrücklich einen neuen Befreiungstatbestand für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen vor. Diese Änderung gilt für den Erhebungszeitraum 2022 und die Folgejahre.

Photovoltaik-Anlagen über 30 Kilowatt Peak

Von der Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2022 nicht betroffen, sind Photovoltaik-Anlagen-Betreiber, die eine installierte Leistung von mehr als 30 Kilowatt Peak haben. Diese Anlagen unterfallen nicht dem Befreiungstatbestandes § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz. Sie waren und bleiben objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch gesetzliches Mitglied bei der IHK.

Photovoltaik-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern

Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden.  Allerdings ist dabei eine maximale Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak).
Rechtshinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Eine individuelle Steuerberatung bezüglich ihrer Photovoltaikanlage ist uns als IHK aus Gründen des Steuerberatungsgesetzes und der Beratungshaftung nicht möglich – daher können wir unseren Mitgliedsunternehmen lediglich allgemeine Informationen anbieten. Wir bitten um Ihr Verständnis und empfehlen Ihnen daher die Einholung einer Auskunft und verbindlichen Beurteilung des Sachverhalts durch Ihren Steuerberater.