Arbeitseinsätze von Mitarbeitern innerhalb der EU

Bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen von Mitarbeitern sind in zahlreichen Ländern der EU Meldebestimmungen sowie Vorschriften zu Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu beachten. Grundlage hierfür ist die EU-Durchführungsrichtlinie 2014/67/EU bzw. die Basisrichtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern.
Zu den Vorschriften zählen beispielsweise die Beachtung von Mindestentgeltsätzen, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahltem Mindestjahresurlaub sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz.
Zudem muss für den Arbeitseinsatz ein Vertreter bzw. eine Kontaktperson benannt sowie eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen drohen zum Teil empfindliche Bußgelder.
Zu folgenden Ländern liegen uns ausführlichere Informationen vor.

Belgien

Grundsätzlich sind Arbeitgeber, die Mitarbeiter zur Erfüllung eines Auftrages nach Belgien schicken, verpflichtet, eine sogenannte Meldebescheinigung Limosa-1 (L1) auszufüllen. Eine Meldepflicht besteht auch für Selbständige, die vorübergehend eine Aktivität in Belgien ausüben.
Auf dem Limosa-Portal  sind zudem eine Ausfüllanleitung für die Meldebescheinigung, eine Auflistung der erforderlichen Dokumente und Nachweise sowie die Ausnahmen von der Meldepflicht aufgeführt. Die Informationen stehen auch in deutscher Sprache zur Verfügung.

Dänemark

Deutsche Unternehmen, die zur Ausführung von Dienstleistungen in Dänemark Mitarbeiter entsenden, müssen sich in der Regel im dänischen RUT-Register anmelden. Auch in Dänemark gibt es allerdings Ausnahmen von der Meldepflicht, zum Beispiel für Geschäftsreisende oder Monteure, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
Auf den Internetseiten des dänischen Gewerbeamtes und der dänischen Gewerbeaufsicht finden Sie Fragen und Antworten zur RUT-Anmeldung auch auf Deutsch.
Die Deutsch-Dänische Handelskammer stellt ein Merkblatt zum RUT-Register zur Verfügung.

Finnland

Mitarbeiter die zu vorübergehenden Tätigkeiten nach Finnland entsandt werden, müssen vor dem Einsatz bei der finnischen Arbeitsschutzbehörde "Tyosuojelu" gemeldet werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Arbeitnehmerentsendung nach Finnland, zu den Meldepflichten, zum Meldeportal sowie eine Ausfüllanleitung.

Frankreich

Werden Arbeitnehmer nach Frankreich entsandt, müssen diese in der Regel im Online-Portal SIPSI angemeldet werden. Arbeitseinsätze “auf eigene Rechnung” sind von den Meldepflichten befreit.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Italien

Nach Italien entsandte Mitarbeiter müssen auf dem Online-Portal Cliclavoro angemeldet werden. Ausnahmeregelungen gibt es beispielsweise für die Teilnahme an Besprechungen oder für Transportdienstleistungen von und nach Italien.
Ein Merkblatt zu den Bestimmungen finden Sie hier.

Luxemburg

Das luxemburgische Arbeitnehmerentsendegesetz sieht grundsätzliche eine Meldung der Arbeitnehmerentsendung an die Arbeitsinspektion vor. Die Meldung hat über das online-Portal "e-Détachement" zu erfolgen.
Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

Niederlande

Arbeitnehmer, die in die Niederlande entsandt werden, müssen die Bestimmungen des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer (WagwEU) einhalten. Darin geregelt ist auch eine Meldepflicht.
Das digitale Meldesystem der niederländischen Arbeitsinspektion steht jedoch noch nicht zur Verfügung. Daher sind Entsendemeldungen derzeit noch nicht möglich.
Nähere Informationen finden Sie in einem Merkblatt der Deutsch-Niederländischen Handelskammer.

Österreich

In Österreich gelten umfangreiche Pflichten zur Meldung und Bereithaltung von Dokumenten für grenzüberschreitende Arbeitseinsätze.
Für die Erbringung von Transportdienstleistungen gelten besondere Anforderungen.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Arbeitnehmerentsendung nach Österreich allgemein sowie speziell für Transportunternehmen.

Polen

Auch in Polen bestehen grundsätzlich Meldepflichten für die Arbeitnehmerentsendung.
Nähere Informationen zu den Vorschriften finden Sie auf der Homepage der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer.

Schweden

Entsandte Mitarbeiter müsse bei der schwedischen Arbeitsschutzbehörde gemeldet werden, aber nur, wenn die Entsendung länger als fünf Tage dauert.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Behörde.

Spanien

Für die Arbeitnehmerentsendung nach Spanien gelten Meldepflichten generell erst ab einem Arbeitseinsatz von mehr als acht Tagen.

Ungarn

Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Ungarn entsenden, müssen diese über ein Online-Portal anmelden.
Ein Merkblatt zur Mitarbeiterentsendung nach Ungarn finden Sie auf der Homepage der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer.

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich bestehen derzeit keine Meldepflichten für Entsendungen. Arbeitschutz- und arbeitssicherheitsrelevante Regelungen müssen jedoch eingehalten werden.