Werbung und Informationspflichten: Verweis auf Internetseite reicht nicht

Nach § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG muss Werbung, neben weiteren Anforderungen, die Identität und Anschrift des Unternehmers erkennen lassen. Dabei reicht es nicht aus, wenn in einer gedruckten Werbung auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der sich sämtliche Angaben befinden (so OLG Rostock, Urteil v. 27.03.2013, Az. 2 U 21/12).
Im konkreten Fall bewarb die Beklagte Firma in einem Print-Magazin eine Kreuzfahrt, ohne ihren vollständigen Firmennamen und Anschrift anzugeben. Sie verwies lediglich auf ihre Internetseite, auf der die Angaben abrufbar waren. Nach dem OLG Rostock ist dies nicht ausreichend. So sei die Regelung der Informationspflichten sehr weitgehend und umfasse auch bereits Fälle, wo lediglich einige wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung und deren Preis bekannt gemacht werden.
Dabei bedürfe es weder eines konkreten Angebotes noch einer Aufforderung zur Angebotsabgabe. Schon Werbeanzeigen würden die Informationspflicht auslösen, wenn sie die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglichen. Im konkreten Fall enthielt die Anzeige sogar nur "ab"-Preise und keinen konkreten Abfahrtstermin, lediglich ein Zeitfenster. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Informationen jedoch ausreichend gewesen, um ein Angebot abgeben zu können.
Nicht ausreichend ist es daher, die Verbraucher für Informationen über das Unternehmen lediglich auf eine Internetseite zu verweisen. Die Werbung beziehungsweise Anzeige selbst muss die erforderlichen Informationen enthalten. Sie sind nach den vorbenannten Regelungen wesentlich und dürfen zum Zwecke der Verhinderung von Irreführung nicht unterlassen werden. Etwas anderes gilt lediglich bei reiner Aufmerksamkeitswerbung, die keine Aufforderung zum Kauf enthält.
Im Nachgang dieser Entscheidung hat auch das OLG München in einem ähnlichen Fall eine Rechtsverletzung angenommen (Urt. v. 15.05.2014, Az.: 6 U 3500/13).