Link zur OS-Plattform muss klickbar sein

Gewerbliche Angebote auf Handelsplattformen wie eBay müssen einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) - enthalten. Das hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18) - wie schon mehrere Gerichte zuvor - entschieden. Bei einem Verstoß gegen die Pflicht handelt es sich um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß, auch wenn der Hinweis auf die Streitschlichtung an sich erteilt, aber nicht verlinkt wurde. 
Das OLG Hamburg nimmt ausdrücklich Bezug auf einen Beschluss des OLG Hamm (Beschluss. v. 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17) und übernimmt teilweise auch dessen Begründung. Danach bestehe die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der "Website" im Sinne der ODR-Verordnung erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lasse sich nicht - im Umkehrschluss - entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten solle.
Praxistipp
Online-Händler müssen Verbraucher zwingend über die Online-Streitschlichtungsplattform informieren. Ein Text mit "http://", der aber kein funktionierender Link ist, genügt nicht und ist abmahnbar. Auch „Offline“-Händler müssen Informationspflichten zur Streitschlichtung beachten. Weitere Informationen rechts unten.