Nr. 31731

Umsatzsteuer international

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH musste der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Adresse angeben, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Die Angabe einer Briefkastenadresse reichte nicht aus und führte im Ergebnis zur Streichung des Vorsteuerabzugs. Diese strenge Auslegung gilt künftig nicht mehr.