Umsatzsteuer: BFH lockert Regeln zum Vorsteuerabzug
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH musste der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Adresse angeben, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Die Angabe einer Briefkastenadresse reichte nicht aus und führte im Ergebnis zur Streichung des Vorsteuerabzugs. Diese strenge Auslegung gilt künftig nicht mehr.
Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des EuGH, der bereits 2017 klargestellt hatte, dass es für den Vorsteuerabzug ausreicht, wenn der leistende Unternehmer eine Adresse in der Rechnung angibt, an der lediglich die Post ankommt. Nach neuer Rechtsprechung des BFH sind § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (= Recht auf Vorsteuerabzug) und § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG (= Rechnungspflichtangabe) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es in einer zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausreicht, wenn die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers aufgeführt ist, an der er postalisch erreichbar ist (Urteile vom 21. Juni 2018, Az. V R 25/15 und V R 28/16). Beide Urteile wurden am 1. August 2018 veröffentlich. Sie finden die genannten Urteile auf der Internetseite des BFH unter Pressemitteilungen (Nr. 42/18).
Die Rechtsprechungsänderung ist für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist regelmäßig Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Die neuen Urteile dürften die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtern. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung darauf reagiert.
Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des EuGH, der bereits 2017 klargestellt hatte, dass es für den Vorsteuerabzug ausreicht, wenn der leistende Unternehmer eine Adresse in der Rechnung angibt, an der lediglich die Post ankommt. Nach neuer Rechtsprechung des BFH sind § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (= Recht auf Vorsteuerabzug) und § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG (= Rechnungspflichtangabe) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es in einer zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausreicht, wenn die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers aufgeführt ist, an der er postalisch erreichbar ist (Urteile vom 21. Juni 2018, Az. V R 25/15 und V R 28/16). Beide Urteile wurden am 1. August 2018 veröffentlich. Sie finden die genannten Urteile auf der Internetseite des BFH unter Pressemitteilungen (Nr. 42/18).
Die Rechtsprechungsänderung ist für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist regelmäßig Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Die neuen Urteile dürften die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtern. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung darauf reagiert.