Referentenentwurf zur Erbschaftsteuer vorgelegt
Das Bundesfinanzministerium hat den angekündigten Referentenentwurf zur Neuordnung der Erbschaftsteuer veröffentlicht. Er ist noch nicht mit den Ländern abgestimmt. Änderungen sind daher noch zu erwarten. Mit einer Kabinettsvorlage ist im Sommer zu rechnen.
Der Referentenentwurf nimmt in weiten Teilen die bereits veröffentlichten Eckwerte von Bundesfinanzminister Schäuble auf. Nachfolgend einige wesentliche Inhalte des Referentenentwurfs:
Kleinstunternehmen:
- Freistellung der Kleinstunternehmen bis inklusive drei Arbeitnehmer von der Einhaltung der Mindestlohnsumme innerhalb der Behaltensfrist
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Einführung einer „Gleitzone“ von vier bis zehn Mitarbeiter mit Erleichterungen beim Erhalt der Mindestlohnsumme
- bei 85-Prozent-Abschlag nur 250 % (statt 400 %) über fünf Jahre
- bei 100-Prozent-Abschlag nur 500 % (statt 700 %) über sieben Jahre
Abgrenzung der "großen" Familienunternehmen
- Zur Abgrenzung von „großen“ Familienunternehmen Einführung einer 20 Mio.-Euro-Freigrenze, ab der Verschonung nicht mehr im vollen Umfang ohne „Verschonungsbedarfsprüfung“ gewährt wird
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Steigerung der 20 Mio.-Grenze auf 40 Mio. Euro, wenn für Familienunternehmen typische „qualitative“ Kriterien folgender Art vorliegen:
- Nahezu vollständige Entnahme- und Ausschüttungsbeschränkung und
- Verfügungsbeschränkung hinsichtlich Anteilsübertragungen auf Angehörige i.S.d. § 15 AO und
- Abfindungsregelung für Ausscheiden erheblich unter gemeinem Wert
Die Kriterien müssen 10 Jahre vor dem Stichtag und 30 Jahre danach vorliegen.
Verschonungsregelungen oberhalb des Schwellenwerts
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Oberhalb Schwellenwert gestaffelter Verschonungsabschlag bei Einhalten von Behaltens- und Lohnsummenfristen
- Verschonung reduziert sich um je ein Prozentpunkt für jede vollen 1,5 Mio. Euro, die der Wert des begünstigtes Vermögens 20 Mio. übersteigt
- Deckelung des Abschmelzens des Verschonungsabschlags bei 110 Mio. Euro
- bei Regelverschonungsbedingungen auf 25 % Abschlag
- bei Vollverschonungsbedingungen auf 40 % Abschlag
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Alternativ zur Staffelung des Verschonungsabschlag: Verschonungsbedarfsprüfung
- Antrag auf Steuererlass kann gestellt werden soweit ErbSt nicht aus „verfügbarem Vermögen“ bestritten werden kann
- Verfügbares Vermögen = mitübertragenes und vorhandenes Privatvermögen
Definition des begünstigten Vermögens
- Neue Definition des begünstigten Vermögens danach, dass hierzu nur Vermögen gehört, dass dem Hauptzweck des Betriebs zu dienen bestimmt ist (mehrere Hauptzwecke werden laut Begründung akzeptiert)
Auch wenn es einige Verbesserungen an den von Finanzminister Schäuble im Februar vorgelegten ‚Eckwerten‘ gibt, werden die Besonderheiten der Familienunternehmen, die den Großteil der Arbeitsplätze in Deutschland bereitstellen, noch immer nicht ausreichend berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der "großen" Familienunternehmen sowie der Einbeziehung des Privatvermögens als auch für die Erweiterung der Arbeitnehmergrenze für Kleinstunternehmen. Hinsichtlich der Definition des begünstigten Vermögens wird auf eine klare Abgrenzung zu achten sein, damit künftig keine langwierigen Streitigkeiten über den "Hauptzweck" des Unternehmens entstehen.
Den kompletten Wortlaut des Referentenentwurfs finden Sie über die seitliche Servicesspalte.