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Nr. 5077422

Kasse: Cloud-TSE und Leitfaden zur Fristverlängerung

Der DIHK hat gemeinsam mit anderen Verbänden einen Leitfaden erarbeitet, den Unternehmen zur Beantragung einer Fristverlängerung beim Einsatz einer Cloud-TSE gegenüber dem Finanzamt verwenden können. Unternehmen, die eine Cloud-TSE zur Absicherung ihrer Kassensysteme verwenden möchten, sollten auf Grund der eingetretenen Verzögerungen bei der Markteinführung von Cloud-TSE-Lösungen umgehend Kontakt mit ihrem Kassen-/TSE-Hersteller und ihrem Steuerberater aufnehmen und das weitere Vorgehen klären.
Bei der Entwicklung und Bereitstellung von Cloud-TSE-Lösungen ist es auf Grund verschärfter Anforderungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die sog. „Anwenderumgebung“ zu Verzögerungen gekommen. Es ist zu befürchten, dass bis Ablauf der Nichtbeanstandungsfristen der Bundesländer zum 31. März 2021 (Ausnahme: Bremen) keine zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen zur Verfügung stehen werden.
Unternehmen, die ihre Kassen(systeme) mit einer Cloud-TSE absichern wollen, sollten daher umgehend Kontakt mit ihrem Cloud-TSE-Hersteller aufnehmen und die konkreten Details bzw. einen Zeitrahmen für die Implementierung abklären.
  • Um zu vermeiden, dass ihre Kassen ohne eine TSE-Absicherung nach dem 31. März 2021 nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sollten Unternehmen in diesen Fällen einen Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO beim Finanzamt stellen. Hierfür haben wir eine „Praxishilfe für Unternehmen“ (9 Seiten) mit weiteren Erläuterungen und Musterformulierungen erarbeitet. Da jedoch eine Fristverlängerung eine besondere Härte im konkreten Einzelfall voraussetzt, ist eine individuelle Sachverhaltsbeschreibung erforderlich, wobei die besonderen Umstände im Unternehmen detailliert beschrieben werden müssen. Hierzu ist regelmäßig die Einbindung des steuerlichen Beraters zu empfehlen.
  • Unternehmen, die angesichts der bestehenden Probleme mit der Cloud-TSE nunmehr auf eine Hardware-basierte TSE-Lösung ausweichen wollen, sollten zuvor die festgelegten Vertragsbedingungen mit dem Cloud-TSE-Hersteller abklären und ggf. Rücktrittsklauseln, Schadensersatz-/Ausfallzahlungen etc. prüfen. Zugleich sollte ebenfalls ein Antrag nach § 148 AO beim Finanzamt gestellt werden, um rückwirkend den Zeitraum zwischen Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 30.9.2020 und der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Hardware-TSE abzusichern.
Unternehmen, die - anstelle einer Hardware-TSE - eine Cloud-TSE zur Absicherung ihrer elektronischen Kassen(systeme) verwenden möchten, können nunmehr auf drei Cloud-TSE-Lösungen zurückgreifen (Deutsche Fiskal/D-Trust und Swissbit). Zwei weitere Anbieter befinden sich noch im Zertifizierungsverfahren (A-Trust und fiskaly).
Karen Barbrock
Recht und Steuern, Unternehmensgründung und -förderung
Projektleiterin