BMF-Erlass: Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind unter anderem die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden, vgl. § 6a Abs. 3 S. 3 Einkommensteuersteuergesetz (EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 2005 G“ verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt wurden. Die Heubeck AG hat am 20. Juli 2018 neue Richttafeln für die Pensionsversicherung veröffentlicht (Heubeck-Richttafeln 2018 G).
Während der Anpassungsaufwand in der Handelsbilanz sofort zu erfassen ist, ist er In der Steuerbilanz über drei Jahre zu verteilen. Offen war bislang noch der Anwendungszeitpunkt für die Steuerbilanz.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 äußert sich nun die Finanzverwaltung hierzu. Danach können die „Heubeck-Richttafeln 2018 G" erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertende Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen. Die „Richttafeln 2005 G“ können letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juni 2019 endet. Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Seite BMF.
Das Thema betrifft alle Unternehmen, die in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen bilden, sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.