BMF hat Eckpunkte der Grundsteuerreform veröffentlicht
Nach langem Ringen haben sich die Finanzminister der Länder und Bundesfinanzminister Olaf Scholz in ihrer Sitzung am 1. Februar 2019 auf die Grundzüge einer Neuregelung geeinigt. Wie vom Bundesfinanzminister angestrebt, soll die Grundsteuer künftig eine Komponente enthalten, die den aktuellen Wert der Immobilie zumindest näherungsweise berücksichtigt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seiner Internetseite acht Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte sind:
- Bei Wohngrundstücken soll zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die durchschnittlichen Nettokaltmieten (basierend auf Daten des Statistischen Bundesamtes) und dem Bodenrichtwert angeknüpft werden. Ein Rückgriff auf die tatsächlich vereinbarten Mieten, wie es ein Modell des Bundesfinanzministeriums (BMF) bisher vorsah, soll nur erfolgen, wenn diese geringer sind als die Durchschnittsmieten (sog. „Günstigerprüfung“)
- Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsbestandteil. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“.
- Für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke soll anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren (Bodenrichtwert + standardisierte Baukosten) zur Anwendung kommen (8 anstelle von 30 Daten).
- Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund und Boden sollen weiterhin die Bodenrichtwerte sein. Die Finanzverwaltung könne ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen machen. Die Gutachterausschüsse, die die Richtwerte festlegen, können Zonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden (De-minimis-Regelung).
- Die Reform soll aufkommensneutral gestaltet sein. Die Steuermesszahl für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 beträgt bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung 0,325 ‰. Die Steuermesszahl wird nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.
- Die Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben.
Wie geht es weiter?
Das BMF wird nun einen Referentenentwurf zur Reform der Grundsteuer erarbeiten. Die Zeit drängt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu finden. Es ist fraglich, ob mit dem Kompromissvorschlag die vom BVerfG vorgegebene Frist einzuhalten ist.