Weiterbildung Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter: Frist 31.12.2023 beachten!

Wie Sie sicherlich wissen, besteht seit dem 1. August 2018 für Immobilienmakler/-innen und Wohnimmobilienverwalter/-innen die Pflicht, sich regelmäßig weiterzubilden (§ 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO)). Der Umfang der Weiterbildung beträgt jeweils 20 Stunden (bei beiden Erlaubnissen also 40 Stunden) innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren. Diese Pflicht gilt auch für Ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.

Wessen Weiterbildungszeitraum endet am 31.12.2023?

Am 31.12.2023 endet der aktuelle dreijährigen Weiterbildungszeitraum für:
  • Immobilienmakler/-in und Wohnimmobilienverwalter/-in, die ihre Erlaubnis bis zum 31.12.2018 erhalten haben;
  • Wohnimmobilienverwalter/-in, die vor dem 01.08.2018 tätig waren und aufgrund der Übergangsfrist die Erlaubnis erst im Kalenderjahr 2019 erhalten haben;
  • Immobilienmakler-/in und Wohnimmobilienverwalter/-in, die ihre Erlaubnis in der Zeit 01.01.2021 – 31.12.2021 erhalten haben;
  • mitwirkende Beschäftigte, die schon 2018 tätig waren und solche, die 2021 ihre Tätigkeit begonnen haben. 

Wie sind die Anforderungen an Inhalt, Organisation und Durchführung von Weiterbildungen?

Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Weiterbildungsseminare durch externe Anbieter), in live Online-Seminaren, in einem begleiteten Selbststudium (Lernvideos und andere Formen des eLearning) oder durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden (Inhouse-Seminare) durchgeführt werden.
Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen den Anforderungen der Anlage 2 der MaBV genügen. D. h., der Weiterbildungsmaßnahme muss eine entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen. Nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können somit als Weiterbildung deklarierte Gespräche des Gewerbetreibenden mit seinen Beschäftigten beim Kaffeetrinken oder Mittagessen.
Bei einer Weiterbildung im begleiteten Selbststudium ist nach § 15b Abs. 1 Satz 4 MaBV eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. das bloße Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung
(unbegleitetes Selbststudium) als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden kann.
Inhaltlich haben sich die Weiterbildungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 der MaBV aufgeführten Sachgebieten zu orientieren. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass die im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen alle Sachgebiete umfassen.

Wie wirkt sich ein Abschluss als Immobilienkauffrau/-mann oder Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in aus?

Nach § 15b Abs. 1 Satz 6 MaBV gilt der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkauffrau/Immobilienkaufmann oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin als Weiterbildung i. S. d. § 34c Abs. 2a GewO. Während der Ausbildung bzw. Weiterbildung müssen keine weiteren Weiterbildungsmaßnahmen nach § 34c Abs. 2a GewO absolviert werden.
Hat jemand nach einem solchen Abschluss erst die Erlaubnis erhalten, beginnt der erste Weiterbildungszeitraum erst drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses
(z. B. Abschlussprüfung: Juni 2020, Erlaubnis 05.02.2021 → 1. Weiterbildungszeitraum: 2023 – 2025).

Wie ist der Nachweis zu führen?

Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln.
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. CD, Papier) vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Wie wird die Weiterbildungspflicht überwacht?

Die zuständige Behörde (Niedersachsen: IHKs) kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Ggf. wird sie danach Einsicht in die einzelnen Nachweise verlangen.
Wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet (§ 144 Abs. 2 Nr. 5a GewO) handelt ordnungswidrig. In diesem Fall droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR.