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Nr. 5148306

Einreichung der Weiterbildungserklärung

Für Immobilienmakler sowie für Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) besteht eine Weiterbildungspflicht in einem Umfang von jeweils 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren gem. § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis als Immobilienmakler als auch als Wohnimmobilienverwalter haben, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung; insgesamt 40 Stunden). 
Eine entsprechende Weiterbildungspflicht besteht auch für die unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten dieser Gewerbetreibenden.
Nähere Information zur Weiterbildungsverpflichtung finden Sie hier
Wenn Sie von uns dazu aufgefordert worden sind, können Sie hier die entsprechende Erklärung über die von Ihnen und Ihren Beschäftigten absolvierten Weiterbildungen abgeben.