Gewerbeerlaubnis §34c GewO

Erlaubnis nach § 34c GewO für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter.

Erlaubnispflicht

Die Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim ist Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Immobilienmakler, Vermittler von Darlehen mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung, Bauträger, Baubetreuer und seit dem 1. August 2018 auch für Wohnimmobilienverwalter. 

Berufsbild nach § 34c GewO

Selbstständige Immobilienmakler, Darlehensvermittler (ohne Immobiliarverbraucherdarlehen), Bauträger/Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter benötigen neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) zur Ausübung ihrer Tätigkeit zusätzlich eine besondere Erlaubnis nach § 34c GewO. 

Immobilienmakler 

ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstü­cke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO).

Darlehensvermittler 

ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO). Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen und die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher (§ 34i GewO) gehören nicht dazu.

Bauträger

ist, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO).

Baubetreuer 

ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaft­lich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Nr.  3b GewO). 

Wohnimmobilienverwalter

ist, wer Immobilien für Dritte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder als Mietverwalter verwalten will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO). Nicht betroffen ist z. B., wer ausschließlich eigene Immobilien verwaltet. Zudem sind von der Erlaubnispflicht Verwalter befreit, die als Miteigentümer das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft verwalten.

Erlaubnisvoraussetzungen 

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass der Gewerbetreibende persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. 
Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 
Ein Sachkundenachweis ist nicht zu erbringen. Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gilt jedoch eine Weiterbildungspflicht.

Erlaubnisverfahren

Den Antrag können Sie hier online stellen. 
Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragener/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. 
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. 
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen. Ein Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person sowie bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter ist der IHK unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 9 MaBV).
Zu dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich: 
  • Führungszeugnis, Belegart OG - zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 - zur Vorlage bei einer Behörde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes 
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes 
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichtes 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- oder Gemeindekasse 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung 
  • Kopie des Handelsregisterauszuges (Hinweis: nur bei juristischen Personen) 
  • Bestätigung der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (Hinweis: nur für Wohnimmobilienverwalter)

Zuständige Behörde

In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter (Ziffer 1.4 der Anlage 1 zu § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)).
Soweit noch nicht geschehen, müssen die Erlaubnisinhaber im Impressum ihrer Webseiten daher die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anpassen. Sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG schreibt im Impressum von Webseiten unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vor, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf“. Diese Angabe kann beispielsweise wie folgt aussehen:
„Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:

Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück“

Berufspflichten

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Mit der Makler– und Bauträgerverordnung (MaBV) hat der Gesetzgeber Immobilienmakler und verwandte Berufszweige besonderen Berufsausübungsregeln unterworfen. Dazu gehören u. a. Anzeige-, Buchführungs-, Informations- und Aufbewahrungspflichten. Wer zur Ausführung des Auftrags Gelder oder andere Vermögenswerte des Auftraggebers erhält, also insbesondere Bauträger und Baubetreuer, hat dafür besondere Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.

Prüfberichtspflicht 

Bauträger und Baubetreuer unterliegen der Prüfberichtspflicht. Nach § 16 MaBV haben sie sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der IHK bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen.
Nähere Informationen zu der Prüfberichtspflicht finden Sie über die Navigation Prüfberichte.

Informationspflichten

Je nach Art seiner Tätigkeit muss der Gewerbetreibende seinem Auftraggeber die in der MaBV aufgelisteten Informationen zur Verfügung stellen, z. B. über Preise, Sicherheiten und Vertragsdauer.
Auch aus anderen Vorschriften ergeben sich weitere Pflichten. So müssen Erlaubnisinhaber u. a. im Impressum ihrer Webseiten die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Wichtig ist, auch in anderen Internetseiten, z.B. Immobilienportalen das jeweilige Anbieterimpressum zu aktualisieren. Sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.

Weiterbildungspflicht

Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Geregelt ist diese in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). 
Nähere Information zu der Weiterbildungspflicht finden Sie über die Navigation Weiterbildung