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Nr. 6049082

Neue Person in Geschäftsführung/Vorstand - § 34f GewO

Ein neues Mitglied in Geschäftsführung/Vorstand ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen kann, § 7 GewO.