Handelsregister

Was ist das Handelsregister?
Das Handelsregister wird von den Registergerichten bei den Amtsgerichten geführt, seit dem 1. Januar 2007 ausschließlich in elektronischer Form. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis der Kaufleute und gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, die insbesondere für Geschäftspartner der Kaufleute relevant sind. Es dient der Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Sitz der Gesellschaft bzw. die Niederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass man auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vertrauen darf. Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma. Jede neue Firma muss sich nämlich deutlich von den am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden, sonst ist eine Eintragung nicht möglich.
Tipp:
Jeder kann zu Informationszwecken in die Handelsregistereintragungen und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente über das Internet im elektronischen Unternehmensregister Einsicht nehmen. www.unternehmensregister.de
Wer muss in das Handelsregister eingetragen werden?
Wer Kaufmann, und damit in das Handelsregister einzutragen ist, regelt § 1 HGB. Danach ist für die Qualifizierung als Kaufmann entscheidend, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Maßgebliche Kriterien hierfür sind:
  • der Umsatz,
  • die Zahl der Beschäftigten,
  • die Höhe des Betriebsvermögens,
  • das Kreditvolumen sowie
  • die Zahl der Standorte/Niederlassungen.
Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 600.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist. Unternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können sich aber freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Sie haben dann die Rechte, aber auch die Pflichten eines Kaufmanns.
Vor- und Nachteile einer Eintragung in das Handelsregister
Die Eintragung in das Handelsregister bringt Vor-, aber auch Nachteile mit sich.
Vorteile:
  • Nur der Kaufmann ist berechtigt, eine Firma als Name zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen darf und verklagt werden kann. Dieser Firmenname kann mit dem Geschäftsbetrieb verkauft, vererbt und verpachtet werden und ist gegen gleich- oder ähnlich lautende Firmierungen geschützt.
  • Bei Verträgen mit anderen Kaufleuten kann ein abweichender Gerichtsstand vereinbart werden.
  • Kaufleute können Prokura erteilen. Diese berechtigt den Prokuristen zum Abschluss von Geschäften aller Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen.
  • Der Kaufmann erhält durch die Eintragung einen Vertrauensvorschuss, da durch sie nach außen erkennbar wird, dass sich der Betrieb der Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche des Handelsgesetzbuches unterwirft.
  • Banken und Handelsunternehmen machen unter Umständen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig.
  • Nur eingetragene Unternehmen können selbständige Zweigniederlassungen gründen.
Nachteile:
  • Der Kaufmann hat die Pflicht, Bücher zu führen und zum Schluss des Geschäftsjahres eine Inventur und Bilanz zu erstellen, wobei er neben steuerrechtlichen auch handelsrechtliche Vorschriften zu beachten hat.
  • Kaufleute bürgen selbstschuldnerisch und bereits eine mündliche Bürgschaftserklärung verpflichtet den Kaufmann.
  • Kaufleute untereinander müssen nach Erhalt von Waren diese sofort untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt unverzüglich dem Verkäufer Anzeige machen, sonst gilt die Ware als genehmigt.
  • In besonderen Fällen kann ein Schweigen des Kaufmannes als Annahme gelten. Das bedeutet, dass der Kaufmann leichter vertraglich gebunden wird als der Kleingewerbetreibende.
  • Es gilt die sog. Publizitätswirkung des Handelsregisters. Das bedeutet, dass der Eingetragene an die Eintragungen gebunden ist. Er kann einem Dritten eine nicht eingetragene aber eintragungspflichtige Tatsache nicht entgegen halten. Allerdings müssen auch Dritte die eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen.
  • Auf Geschäftsbriefen muss der Kaufmann die Firmenbezeichnung einschließlich des Rechtsformzusatzes z. B. e. K., den Ort des Firmensitzes, das Registergericht und die Handelsregisternummer vollständig und korrekt angeben.
Die Firma
Der Begriff der Firma wird zwar häufig als Synonym für einen Betrieb gebraucht. Tatsächlich ist die „Firma“ aber der Name, unter dem ein Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt und von außen wahrgenommen wird. Es lohnt sich deshalb, in der Gründungszeit intensiv über einen guten Namen nachzudenken.
Zur Firma gehört zwingend ein Rechtsformzusatz. Für Einzelkaufleute lautet dieser „eingetragene(r) Kaufmann/-frau“ (e.K., e.Kfm./e.Kfr.). Ferner sind u.a. bekannt: OHG, KG, GmbH, AG. Nur der Kleingewerbetreibende führt keinen Rechtsformzusatz!
Das Handelsgesetzbuch (HGB) gibt in § 18 vor, welchen Anforderungen eine „Firma“ genügen muss: Danach muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen, den entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten und darf nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse täuschen.
Der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns ist grundsätzlich zur Kennzeichnung geeignet. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen oder auch Mischformen daraus sind bei der Firmenbildung möglich.
Beispiele:
  • Personenfirma: „Hans Müller e. K.“,
  • Sachfirma: „XY Möbel GmbH“,
  • Phantasiefirma: „Phönix OHG“
Es empfiehlt sich, rechtzeitig die geplante Firma mit der IHK abzusprechen. Die IHK prüft, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen am gleichen Ort besteht und ob die Firma den Grundsätzen der Firmenwahrheit und Firmenklarheit entspricht.
Entscheidungsträger in der Frage, ob die Firma eintragungsfähig ist, ist aber das zuständige Registergericht.