Ausstellung von Gutscheinen

Gutscheine werden gerne und häufig gekauft und verschenkt. Klare gesetzliche Regeln fehlen jedoch, so dass es manchmal zum Streit kommt. Händler sollten sich kulant zeigen.
  1. Was ist ein Gutschein?

    Eine gesetzliche Definition eines Gutscheins gibt es nicht. Regelmäßig beinhaltet ein Gutschein für den Kunden das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Händler sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Geldwert auszubezahlen. Gutscheine kommen dabei meistens als Geschenkgutscheine oder als Gutscheine nach dem Umtausch einer Ware vor.
  2. Kann ein Gutschein befristet werden?

    Gutscheine können befristet werden. Der Zeitraum für die Einlösung darf jedoch nicht zu knapp bemessen werden. Die – nicht einheitliche – Rechtsprechung hält zumindest Fristen von zehn Monaten oder etwa im Fall eines Kinogutscheins von zwei Jahren, für zu kurz. Zu kurze Fristen benachteiligen Verbraucher unangemessen. Auch Restguthaben dürfen nicht vorher verfallen.

    Tipp:
    Es empfiehlt sich, die Einlösefrist eher großzügig zu bemessen und sich an der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren zu orientieren. Denn wenn die Frist gerichtlich als zu kurz erachtet wird, kann der Kunde die Einlösung des Gutscheins auch darüber hinaus noch verlangen. Kürzere Fristen können aber zulässig sein, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Das Ausstelldatum sollte immer leserlich notiert werden.

    Was passiert nach Ablauf einer Befristung?
    Nach Fristablauf kann die Einlösung verweigert werden. Der Kunde hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes, solange seit Ausstellung noch nicht drei Jahre vergangen sind. Diese Frist beginnt aber erst mit Ablauf des Ausstellungsjahres. Der Händler darf wiederum den entgangenen Gewinn, meist zwischen 15-25%, einbehalten.

    Beispiel:
    Ausstellung am 7.08.2014 führt zur Verjährung am 31.12.2017 nach 24:00 Uhr.
  3. Was gilt bei Gutscheinen ohne Befristung?

    Enthält der Gutschein überhaupt keine Befristung, gilt grundsätzlich die gesetzliche dreijährige Verjährung. Diese beginnt mit Ablauf des Ausstellungsjahres. Nach Ablauf der Verjährungsfrist hat der Kunde auch keinen Anspruch mehr auf Ausbezahlung des Geldwertes.
  4. Geht eine Teileinlösung?

    Der Kunde kann den Gutschein auch etappenweise einlösen. Restbeträge werden zwar im Handel oft an den Kunden ausgezahlt, der Händler ist dazu aber nicht verpflichtet. Restbeträge dürfen jedoch auch nicht verfallen. Der Kunde kann diese bei einem späteren Einkauf einlösen.
  5. Darf nur die namentlich genannte Person den Gutschein einlösen?

    Die Nennung eines Namens auf beispielsweise einem Geschenkgutschein hat keine rechtlichen Auswirkungen. Der Gutschein muss vom Aussteller - wie Geld auch - jedem Dritten gegenüber eingelöst werden. Die Namensnennung dient bei Geschenkgutscheinen regelmäßig nur dem Zweck, die persönliche Note des Schenkers hervorzuheben. Nur bei individuellen und speziell auf eine Person zugeschnittenen Leistungen kann die Namensnennung für die Einlösung ausnahmsweise eine rechtliche Rolle spielen.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2016.