Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel
Pyrotechnische Gegenstände wie "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategorie F1 umfasst z. B. Knallbonbons, Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen. Zur Kategorie F2 gehören z. B. Raketen, Batterien oder Verbundfeuerwerk.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres an Personen verkauft werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur an drei Tagen im Jahr in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember an Kunden über 18 Jahren verkauft werden. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, dann können die Produkte bereits ab dem 28. Dezember verkauft werden. (Achtung: Silvester müssen Verkaufsstellen grundsätzlich ab 14 Uhr geschlossen bleiben – vgl. Ladenöffnung in den Monaten November/Dezember.)
Jedes Einzelhandelsunternehmen, das erstmals pyrotechnische Gegenstände verkaufen oder befördern will, muss dies mindestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen. Eine erneute Anzeige ist nur dann erforderlich, wenn sich relevante Daten geändert haben.
Der Verband der pyrotechnischen Industrie (VPI) hält ein umfangreiches Merkblatt “Feuerwerkskörper im Einzelhandel” bereit. Dort finden Sie alle relevanten Informationen von der Anzeige des Verkaufs bis den Aufbewahrungsmengen und -vorschriften.
Ein ausführliches Merkblatt der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht über den Verkauf und die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 im Einzelhandel finden Sie hier zum Download.
Stand: Febr. 2025