Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel 2021

Bei den allgemein als "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" bezeichneten pyrotechnischen Gegenständen sind für den Einzelhandel Kategorie F1, z. B. Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen, und Kategorie F2, z. B. Raketen, Batterien oder Verbundfeuerwerk, relevant. 
Wer erstmals Feuerwerkskörper der Kategorie  F1 und/oder F2 vertreiben will, muss das der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs. Sie muss also nicht jährlich und nur z. B. bei Änderung relevanter Daten wiederholt werden.
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 darf während des ganzen Jahres an Personen über 12 Jahre erfolgen. Dagegen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Verbraucher nur an drei Tagen im Jahr, und zwar 2021 am
Donnerstag, 29. Dezember 2022,
Freitag, 30. Dezember 2022, und
Samstag, 31. Dezember 2022 (Achtung: Silvester müssen Verkaufsstellen grundsätzlich ab 14 Uhr geschlossen bleiben – vgl. Ladenöffnung in den Monaten November/Dezember.)
und nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden. In der Werbung müssen Verbraucher auf den Zeitraum des Verkaufs hingewiesen werden.
Vorstehend werden die allgemeinen gesetzlichen Regelungen wiedergegeben. Die aktuellen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind dabei jeweils zu beachten. Hier gelangen Sie zu den Informationen der IHK zum Coronavirus. 

Stand: Januar 2022