Informationspflichten bei der Lebensmittelkennzeichnung

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen jedem Lebensmittel, das an Endverbraucher verkauft wird, Informationen entsprechend der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) beigefügt werden. Dazu gehören unter anderem Allergeninformationen und Zutatenlisten. Dies gilt sowohl für den lokalen Einzelhandel als auch für den Handel über das Internet.
Seit dem 13. Dezember 2016 treffen Händler von Lebensmitteln weitere Informationspflichten. Ab diesem Zeitpunkt muss bei vorverpackten Lebensmitteln auch die Nährwertdeklaration angegeben werden.
In Deutschland hat die LMIV die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sowie die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) abgelöst. Alle Unternehmen sind aufgefordert ihre Produkte und gegebenenfalls auch ihren Internetauftritt an die neue Verordnung anzupassen, andernfalls kann es zu Abmahnungen kommen.
In diesen Bereichen ist es vor allem zu Änderungen gekommen:
  1. Bezeichnung des Lebensmittels
    Weitere Attribute (wie z. B. „tiefgefroren“, „pulverisiert“, „tiefgefroren“ etc.) müssen ab sofort dem Lebensmittel hinzugefügt werden. Bei Fleisch oder Fisch muss der Hinweis „aus Fleisch-/Fischstücken zusammengefügt“ angegeben werden, wenn es sich nicht um gewachsenes Fleisch/Fisch handelt.
  2. Zutatenverzeichnis
    Jedes Etikett muss mit einem Zutatenverzeichnis versehen werden. In der Überschrift muss das Wort „Zutaten“ vorkommen. Dies gilt auch für Online-Händler. Ausgenommen sind hiervon z. B. frisches Obst und Gemüse oder Lebensmittel, die nur aus einer Zutat bestehen. Aromen, Lebensmittelenzyme oder Lebensmittelzusatzstoffe gelten auch als Zutat.
  3. Allergenkennzeichnung
    Zutaten wie etwa Milch oder Nüsse, welche Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können, müssen in dem Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. Dies gilt auch für lose Waren z. B. in Bäckereien oder Restaurants.
  4. Nettofüllmenge
    Die Nettofüllmenge muss in den jeweiligen Volumen-/Masseeinheiten angegeben werden.
  5. Aufbewahrungsanforderung
    Sollte ein Lebensmittel besonderen Aufbewahrungsbedingungen unterliegen, so müssen diese ebenfalls angegeben werden.
  6. Quantitative Angabe der Zutaten
    Diese Angabe ist grundsätzlich erforderlich, wenn sie durch die Bezeichnung, durch ein Bild oder eine Grafik hervorgehoben werden.
  7. Nährwertdeklaration
    Diese Pflicht gilt seit dem 13.12.2016.
    Inhalt und Darstellungsform müssen aufgeführt werden. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben erden. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt (Brennwert) und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. "Big 7") enthalten.
    Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind, finden sich in Anhang V der LMIV.
  8. Lebensmittelunternehmer
    Der Lebensmittelunternehmer ist der, unter dessen Name oder Firma die Lebensmittel verkauft werden. Sollten die Produkte importiert werden, so ist der Importeur der Lebensmittelunternehmer.
  9. Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum
    Bei Lebensmitteln, die leicht verderben können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt und muss auf jeder Einzelportion angegeben werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss zudem nicht mehr im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung und Füllmenge angegeben werden.
  10. Ursprungsland/Herkunftsort
    Schweine-, Schaf- oder Ziegenfleisch sowie Hausgeflügel muss mit einer Herkunftskennzeichnung versehen werden, unabhängig davon ob es frisch, gekühlt oder tiefgefroren ist. Bei eingefrorenem Fleisch muss zudem das Einfrierungsdatum aufgeführt werden.
  11. Alkoholgehalt
    Bei alkoholhaltigen Getränken muss der Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Volumenprozent auf eine Kommastelle gerundet werden. Ausnahmen bestehen bei Wein und weinähnlichen Getränken.
  12. „Gebrauchsanleitungen“
    Gebrauchsanleitungen müssen vorhanden sein, wenn es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
Insbesondere im Online-Handel gelten mit Ausnahme der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums die gleichen Anforderungen wie bei der Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln. So müssen beispielsweise das Zutatenverzeichnis, die Nettofüllmenge und Angaben zur Aufbewahrung zwingend auch vom Onlinehändler dem Käufer mitgeteilt werden.
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt und konkretisiert in Deutschland die europaweit geltende Lebensmittelinformationsverordnung.
Weitere ausführliche Informationen, z. B. im IHK-Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe, finden Sie im Infokasten rechts.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.
Stand: Oktober 2017