EU-einheitliche Kennzeichnung von Textilfasern

Bekleidung und andere Textilien, die (auch online) verkauft werden, müssen zahlreiche Informationen für den Kunden enthalten.
Lange Zeit galt in Deutschland das sog. Textilkennzeichnungsgesetz. Seit Mai 2012 bestehen EU-einheitliche Vorschriften über die Kennzeichnung von Textilien. Die Textilkennzeichnungsverordnung verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler, aber auch Online-Shopbetreiber, sicherzustellen, dass die Kennzeichnungspflichten der EU-Verordnung erfüllt werden. Am 24. Februar 2016 ist darüber hinaus nun ein "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes" in Kraft getreten. Im Grundsatz wird mit diesem Gesetz gesagt: "Was in der Verordnung steht, gilt auch in Deutschland." Das Gesetz regelt jedoch auch z. B. Marküberwachungsmaßnahmen und Bußgelder.
Die Kennzeichnungspflicht gilt für Erzeugnisse, die zu mindestens 80 % aus Textilfasern bestehen. Außerdem sind Möbelstoffe und Bezugsmaterial für Regen- und Sonnenschirme zu kennzeichnen, sofern der Textilanteil über 80 % liegt. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für die obere Schicht mehrschichtiger Bodenbeläge, für Matratzenbezüge und für Bezüge von Campingartikeln. Dort, wo freiwillig gekennzeichnet wird, muss die Kennzeichnung mit den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmen. Ausgenommen sind allerdings solche Textilerzeugnisse, die zum Zwecke der Weiterverarbeitung an selbstständige Unternehmer übergeben werden. Auch maßgeschneiderte Produkte, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden, sind ausgeschlossen.
Es dürfen nur die Bezeichnungen verwendet werden, die sich aus dem Anhang I der Verordnung ergeben. Bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern müssen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden.
In Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen muss die Textilfaserzusammensetzung leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sein. Die Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein,  auch im Fall des Kaufs auf elektronischem Wege (also online).
Der BGH hat mit Urteil vom 24.03.2016 (I ZR 7/15) entschieden, dass ein Handelsunternehmen bei einer  Prospektwerbung jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen muss, wenn keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird. Die in der Textilkennzeichnungsverordnung geregelten Angabepflichten müssten erst zum Zeitpunkt der Abgabe an bzw. Bestellung durch den Kunden erfüllt werden.
Werden die Textilkennzeichnungspflichten nicht erfüllt, können Verstöße kostenpflichtig abgemahnt werden. Zudem drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Außerdem können Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.