Versteigererverordnung
Versteigerungen sind für viele Verbraucher interessante und reizvolle Verkaufsveranstaltungen. Zum Schutz der Verbraucher und zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs hat der Gesetzgeber für Versteigerungen ausführliche Regelungen getroffen.
So bedarf z.B. der Versteigerer einer besonderen Erlaubnis. Versteigerungen sind nur in bestimmten Fällen zulässig. Darüber hinaus muss der Versteigerer sie bei der Stadt oder der Gemeinde, in der die Versteigerungen stattfinden sollen, spätestens zwei Wochen vorher anzeigen.
Internetauktionen fallen nicht unter diese Verordnung, da es sich bei ihnen nicht um Versteigerungen im klassischen Sinne handelt.