Aktuelles
Hier informieren wir Sie über aktuelle Themen rund um die Finanzanlagenvermittler. Sind aktuelle Gesetzgebungsverfahren in Planung, kommen Änderungen auf Sie zu, usw.
Ältere Meldungen finden Sie in unserer Sammlung Gesetzliche Grundlagen.
- Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Edelmetallen nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) ab den 1. Januar 2022 (Nr. 5282346)
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Prüfberichte Finanzanlagenvermittler
(Nr. 3106548)
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO sind verpflichtet, jährlich unaufgefordert einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung einzureichen.
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Finanzanlagenvermittler - neue Pflichten: Telefonaufzeichnung, Geeignetheitserklärung...
(Nr. 4583224)
Finanzanlagenvermittler/-innen und Honorar-Finanzanlagenberater/-innen müssen ab dem 1. August 2020 Kundentelefonate aufzeichnen, sobald sie die Vermittlung von oder Beratung zu Finanzanlagen betreffen. Daneben gibt es weitere neue Pflichten in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), z. B. zur Erstellung einer Geeignetheitserklärung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
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Merkblatt der BaFin "Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung"
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Neue Mindestversicherungssummen ab 15.01.2018Die Mindestversicherungssummen für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen der Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler haben sich ab dem 15.01.2018 erhöht.
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Finanzanlagenfachmann/-frauUm gewerbsmäßig Finanzanlagen gemäß § 34 f GewO vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dafür dient die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann/-frau IHK.
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Kleinanlegerschutzgesetz - Folgen für die Finanzanlagen- und DarlehensvermittlerAm 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Für Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und einigen Arten des Direktinvestments sind damit Änderungen verbunden.
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Finanzanlagenvermittler: Wichtig! Abschlussvermittlung seit 19.07.2014 im Rahmen des § 34f GewO verbotenWichtige Änderungen für Abschlussvermittler. Sie dürfen ab dem 19.07.2014 ihre Tätigkeit nicht mehr mit Erlaubnis nach § 34f GewO betreiben. Sie benötigen nun eine Erlaubnis nach § 32 KWG der BaFin.