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Nr. 131232

Finanzanlagenvermittler

Young man sick of money

Bis zum 1. Januar müssen sich Vermittler von Finanzanlagen und Versicherungen sowie Immobilienmakler in das Register der FIU eintragen. Bei Versäumnis drohen Bußgelder.

Gelbe Stifte und ein roter Stift

Anpassung der Erstinformation / Impressum / Signatur erforderlich

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Hier finden Sie aktuelle Informationen oder Änderungen rund um das Thema Finanzanlagenvermittler.

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Möchten Sie eine selbstständige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler/-in nach § 34f GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater/-in nach § 34h GewO aufnehmen? Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab, welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Erlaubnis zu erhalten, welche Pflichten als Finanzanlagenvermittler/-in kommen auf Sie zu. Diese und weitere Informationen finden Sie hier.

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Seit dem 01.01.2013 brauchen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis nach § 34f GewO und müssen in das Vermittlerregister eingetragen werden. Beantragt wird dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Pruefungsordnungen

Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO haben bis zum 31.12.2026 Zeit, entweder den Prüfungsbericht gemäß § 24 FinVermV oder eine Negativerklärung für das Kalenderjahr 2025 einzureichen.

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Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO sowie Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 GewO haben bis zum 31.12.2026 Zeit, entweder den Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr 2025 einzureichen. Dieses ist jetzt auch online möglich.

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Sachbearbeiterin Gewerbeerlaubnisse