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Finanzanlagenvermittler

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Bis zum 1. Januar müssen sich Vermittler von Finanzanlagen und Versicherungen sowie Immobilienmakler in das Register der FIU eintragen. Bei Versäumnis drohen Bußgelder.

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Anpassung der Erstinformation / Impressum / Signatur erforderlich

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Hier finden Sie aktuelle Informationen oder Änderungen rund um das Thema Finanzanlagenvermittler.

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Möchten Sie eine selbstständige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler/-in nach § 34f GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater/-in nach § 34h GewO aufnehmen? Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab, welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Erlaubnis zu erhalten, welche Pflichten als Finanzanlagenvermittler/-in kommen auf Sie zu. Diese und weitere Informationen finden Sie hier.

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Seit dem 01.01.2013 brauchen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis nach § 34f GewO und müssen in das Vermittlerregister eingetragen werden. Beantragt wird dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

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Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO haben bis zum 31.12.2026 Zeit, entweder den Prüfungsbericht gemäß § 24 FinVermV oder eine Negativerklärung für das Kalenderjahr 2025 einzureichen.

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Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO sowie Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 GewO haben bis zum 31.12.2025 Zeit, entweder den Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr 2024 einzureichen. Dieses ist jetzt auch online möglich.

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Sachbearbeiterin Gewerbeerlaubnisse