EmpCo: Bundestag beschließt kurzfristig Erleichterung für bereits produzierte Waren

Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24.09.2026 mit § 15b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch eine Übergangsregel für bestimmte Waren ergänzt. Im Abverkauf von Waren mit künftig unzulässigen Nachhaltigkeitsaussagen soll es dadurch in Einzelfällen Aufschub geben. Die neuen Normen zu Nachhaltigkeitswerbung basieren auf der euroäischen EmpCo-Richtlinie und sind ab 27.09.2026 gültig.
Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist allerdings vorgesehen, dass die Regelung jedenfalls ab dem 27.09.2026 wirkt, also ggf. eine kurze Zeit der Rückwirkung.

Wann dürfen Produkte weiterverkauft werden?

Ab dem 27. September 2026 gelten neue Vorgaben für die Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, s. dazu unsere ausführlichen Informationen unter Grün werben - aber richtig! Neue Anforderungen an Umweltwerbung ab 27.09.2026 Für Unternehmen bedeutete dies bislang: Auch bereits produzierte oder im Handel befindliche Waren können betroffen sein, wenn sich darauf Umweltaussagen befinden, die nach den neuen Regelungen nicht mehr zulässig sind.
Der Bundestag hat nun kurzfristig eine Erleichterung beschlossen. Danach soll für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
  • die Schwere des Rechtsverstoßes,
  • die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
  • die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
  • die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Das bedeutet nicht, dass das Wirksamwerden der neuen EmpCo-Regelungen insgesamt aufgeschoben werden. Diese gelten ab dem 27.09.2026 ohne eine weitere Übergangsfrist. Nur für die Altbestände soll diese besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27.09.2026 schon im Verkehr befunden haben. Nicht erfasst von dieser neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen (betrifft auch alte Social-Media-Posts) und gedruckte Werbemittel.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Die Erleichterung gilt für bereits hergestellte Produkte. Sie ist kein genereller Aufschub der neuen EmpCo-Regelungen. Unternehmen sollten ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen daher weiterhin überprüfen und neue Produkte, Verpackungen sowie ihre Kommunikation, an die ab 26. September 2026 geltenden Anforderungen anpassen. Ausführliche Informationen finden Sie hier: Grün werben - aber richtig! Neue Anforderungen an Umweltwerbung ab 27.09.2026
Zur ersten Orientierung stellt die IHK zu Dortmund ein Prüftool bereit. Damit können Umweltaussagen, Texte, Bilder und Siegel auf mögliche Risiken geprüft werden. Informationen zur Nutzung finden Sie auf der Website der IHK zu Dortmund.
Das kostenfreie Tool mit Hinweisen zur Nutzung und praktischen Handlungsempfehlungen finden Sie hier:
Zum GreenClaim-Checktool der IHK zu Dortmund
Unternehmen sollten dokumentieren,
  • wann die konkrete Ware in Verkehr gebracht wurde,
  • welche Anstrengungen unternommen wurden, um die neuen EmpCo-Anforderungen zu erfüllen (z. B. durch Änderung oder Unterlassen der Werbeaussage auf aktuellen Verpackungen),
  • was ein Überkleben der unzulässigen Werbeaussage kosten würde bzw. dass ein solches Überkleben faktisch nicht möglich war sowie
  • die wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Vernichtung der nicht EmpCo-konformen Produkte und Verpackungen.
Stand: 25.09.2026