Nds. Vergaberecht: Kernarbeitsnormen sind zu beachten

Am 05. Juni 2015 trat die Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Niedersachsen (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung - NKernVO) in Kraft. Die NKernVO konkretisiert die Vorgabe in § 12 NTVergG.
Die NKernVO bestimmt, dass bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen darauf hinzuwirken ist, dass im Anwendungsbereich der Vorschrift (u. a. ab einem Nettoauftragswert von 10.000 €, § 2 NTVergG) keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gewonnen oder hergestellt worden sind.

Die Verordnung beschränkt sich auf folgende Produktgruppen: Stoffe und sonstige Textilwaren, ungebrauchten Na­turstein, Tee, Kaffee und Kakao, Blumen sowie Spielwaren und Sportbälle. Sind Waren aus diesen Produktgruppen Gegenstand der Auftragserfüllung und stammen die Waren aus einem Staat, der in der Liste der OECD ("DAC-List") als Entwicklungs- oder Schwellenland aufgeführt ist, so haben die Teilnehmer am Vergabeverfahren dem öffentlichen Auftraggeber auf bestimmte Art nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden.
Als Nachweise können Zertifikate einer unabhängigen Organisation, die Mitgliedschaft in einer Initiative oder eine gleichwertige Erklärung eines Dritten sein. Auch Eigenerklärungen sind möglich.
Die NKernVO, eine Mustererklärung zur Verwendung in Vergabeverfahren der niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber sowie Anwendungshinweise zur Verordnung sind im Infokasten rechts verlinkt.