Wertgrenzenübersicht der Bundesländer
Für Auftragsvergaben ist die Kenntnis über die jeweiligen Schwellenwerte von Bedeutung. Sowohl die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als auch die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) legen in § 3 fest, dass grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss. Eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe ist demnach nur zulässig, sofern einer der in § 3 Nr. 3 und 4 VOB/A beziehungsweise VOL/A aufgeführten Gründe vorliegt.
Um eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe durchführen zu können, muss deshalb zunächst eine Prüfung erfolgen, ob einer der in der VOB/A oder VOL/A genannten Ausnahmetatbestände zutrifft. Das Ergebnis der Prüfung und die Entscheidung muss im Vergabevermerk dokumentiert werden.
Damit sich bei Ausschreibungen mit geringen Auftragswerten der verwaltungsinterne Aufwand in Grenzen hält, haben die Bundesländer Wertgrenzen festgelegt, bis zu deren Erreichen ein öffentlicher Auftraggeber ohne vertiefte Einzelfallprüfung auch eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe durchführen kann.
Eine Übersicht der jeweiligen Schwellenwerte finden Sie rechts im Downloadbereich. Bitte beachten Sie das Datum der letzten Änderung.