Neue Kennzeichnungspflichten zu Gewährleistungsrechten und Herstellergarantien ab 27.09.2026
EU-weit treten ab 27.09.2026 neue Kennzeichnungspflichten zu Gewährleistungsrechten und Herstellergarantien in Kraft. Die Pflicht zur Nutzung einheitlicher EU-Etiketten betrifft sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Shops und beruht auf der EU-Richtlinie „Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825“ (EmpCo). Die Richtline wurde in Folge des sogenannten europäischen „Green Deals“ erlassen.
- Abgrenzung Gewährleistung – Garantie
- Ab wann gelten die neuen Pflichten?
- Für wen gelten die neuen Pflichten?
- Welche Waren sind betroffen?
- Worüber müssen Händler informieren?
- Wann ist eine Mitteilung bzw. Kennzeichnung erforderlich?
- Wie muss das Gewährleistungs-Etikett aussehen?
- Wie muss das Etikett für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie (Garantie-Label) aussehen?
- Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?
- Wo ist das Etikett für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anzubringen?
- Wie bereiten sich Händler vor?
- Wo können Unternehmer die Vorlagen herunterladen?
- Folgen der Nichtbeachtung
- Exkurs: Weitere Informationspflichten aus der EmpCo zu Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Software-Updates
Das deutsche Gesetz, mit dem die europäischen Vorgaben umgesetzt werden, wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Pflichten werden somit ab dem 27. September 2026 gelten.
Ziel der harmonisierten EU-Labels ist insbesondere, Verwechslungen zwischen gesetzlichen Gewährleistungsrechten und freiwilligen Herstellergarantien zu vermeiden und Verbrauchern einen europaweit einheitlichen Informationsstandard bereitzustellen.
Wichtig für Händler: Durch die neuen Vorschriften entstehen keine neuen Gewährleistungs- oder Garantierechte für Verbraucher. Die gesetzlichen Rechte bestehen bereits heute. Neu ist lediglich die Pflicht, hierüber vor Vertragsschluss mittels EU-weit einheitlicher Kennzeichnungen zu informieren.
Und: Das Gewährleistungslabel muss nicht an jeder einzelnen Ware angebracht werden. Im stationären Handel genügt grundsätzlich eine gut sichtbare allgemeine Information. Diese kann beispielsweise im Kassenbereich ausgehängt oder aufgestellt werden.
Und: Das Gewährleistungslabel muss nicht an jeder einzelnen Ware angebracht werden. Im stationären Handel genügt grundsätzlich eine gut sichtbare allgemeine Information. Diese kann beispielsweise im Kassenbereich ausgehängt oder aufgestellt werden.
Abgrenzung Gewährleistung – Garantie
Um die neuen Regelungen verstehen und anwenden zu können, ist es wichtig, die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ voneinander abzugrenzen.
Gewährleistung
Der Verkäufer muss für Mängel einstehen, die bereits beim Verkauf des Produkts vorhanden waren. Diese Mängelhaftung ist gesetzlich vorgeschrieben. Hierzu gehören beispielsweise die Nachbesserungspflicht des Verkäufers oder das Minderungsrecht des Käufers.
Ein Beispiel: Eine neu gekaufte Kaffeemaschine heizt nicht mehr auf, weil bereits bei Übergabe ein Material- oder Produktionsfehler vorlag. Der Käufer kann sich dann an den Verkäufer wenden und seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
Der Verkäufer muss für Mängel einstehen, die bereits beim Verkauf des Produkts vorhanden waren. Diese Mängelhaftung ist gesetzlich vorgeschrieben. Hierzu gehören beispielsweise die Nachbesserungspflicht des Verkäufers oder das Minderungsrecht des Käufers.
Ein Beispiel: Eine neu gekaufte Kaffeemaschine heizt nicht mehr auf, weil bereits bei Übergabe ein Material- oder Produktionsfehler vorlag. Der Käufer kann sich dann an den Verkäufer wenden und seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
Eine Garantie dagegen ist ein freiwilliges zusätzliches Versprechen des Herstellers oder Verkäufers. Hersteller können etwa zusagen, dass ein Produkt bestimmte Eigenschaften hat oder für einen bestimmten Zeitraum haltbar ist. Die neuen Informationspflichten gelten aber nur für bestimmte Haltbarkeitsgarantien.
Ein Beispiel für eine Haltbarkeitsgarantie: Der Hersteller verspricht, dass die Waschmaschine mindestens fünf Jahre ordnungsgemäß funktioniert. Treten in dieser Zeit Material- oder Herstellungsfehler auf, sorgt er für Abhilfe.
Nicht betroffen von den neuen Informationspflichten sind z. B. Zufriedenheitsgarantien oder Geld-zurück-Garantien, etwa „30 Tage Geld zurück bei Nichtgefallen“ oder „Zufrieden oder Geld zurück“.
Ein Beispiel für eine Haltbarkeitsgarantie: Der Hersteller verspricht, dass die Waschmaschine mindestens fünf Jahre ordnungsgemäß funktioniert. Treten in dieser Zeit Material- oder Herstellungsfehler auf, sorgt er für Abhilfe.
Nicht betroffen von den neuen Informationspflichten sind z. B. Zufriedenheitsgarantien oder Geld-zurück-Garantien, etwa „30 Tage Geld zurück bei Nichtgefallen“ oder „Zufrieden oder Geld zurück“.
Einfach gesagt: Gewährleistung muss, Garantie kann.
Ab wann gelten die neuen Pflichten?
Die neuen Pflichten gelten ab 27. September 2026.
Für wen gelten die neuen Pflichten?
Die Pflicht gilt für Händler, die Waren an Verbraucher (B2C) verkaufen. Erfasst sind sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Shops sowie Verkäufe über Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail-, Katalog- oder Faxbestellungen) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
Reine B2B-Geschäfte sind von diesen Informationspflichten nicht betroffen.
Welche Waren sind betroffen?
Die neuen Pflichten gelten für alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, vernetzte Küchengeräte).
Die Informationspflichten gelten grundsätzlich auch beim Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher. Eine zulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (z. B. auf ein Jahr) ändert nichts daran, dass über das Bestehen der Gewährleistungsrechte informiert werden muss.
Von der Informationspflicht ausgenommen sind nach § 312 Abs. 2 BGB insbesondere
- Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet.
Ebenso sind nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB ausgenommen:
Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente, Kleidung bei sofortigem Leistungsaustausch.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Etikett.
Worüber müssen Händler informieren?
Die Richtlinie sieht zwei unterschiedliche Informationspflichten vor:
Gewährleistungs-Etikett = „Harmonisierte Mitteilung“:
Dieses Etikett informiert über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren inklusive seiner wichtigsten Elemente.
Garantie-Etikett = „Harmonisierte Kennzeichnung“:
Dieses Etikett informiert über freiwillige Haltbarkeitsgarantien, die Hersteller anbieten.
Wann ist eine Mitteilung bzw. Kennzeichnung erforderlich?
Das Label für Gewährleistung ist immer Pflicht, das Label für die Garantie dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Garantie-Label ist nur verpflichtend, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie anbietet und diese Garantie
- für länger als zwei Jahre angeboten wird,
- ohne zusätzliche Kosten,
- für die gesamte Ware gilt und
- der Hersteller diese Informationen dem Verkäufer zur Verfügung stellt.
Wird die Garantie vom Hersteller nur für Einzelteile und nicht für die gesamte Ware angeboten, besteht keine Informationspflicht. Gleiches gilt, wenn der Hersteller z.B. einzelne Teile oder Verschleißteile von der Garantie ausschließt, da sich dann die Garantie nicht auf die gesamte Ware bezieht.
Händler müssen nicht selbst recherchieren, ob für ein Produkt eine kennzeichnungspflichtige Haltbarkeitsgarantie besteht. Die Kennzeichnungspflicht besteht nur, soweit der Hersteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.
Wer gilt als Hersteller? Als Hersteller gelten nicht nur Unternehmen, die die Ware produzieren. Hersteller können auch Importeure in die Europäische Union oder Unternehmen sein, die die Ware unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vertreiben.
Das Etikett für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie (Garantie-Label) ist auch nicht verpflichtend, wenn die Garantiezeit genau 2 Jahre oder weniger beträgt.
Händler sollten ihre Hersteller und Lieferanten frühzeitig darauf ansprechen, ob entsprechende Haltbarkeitsgarantien bestehen und ob hierfür künftig Garantie-Labels bereitgestellt werden.
Wie muss das Gewährleistungs-Etikett aussehen?
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht. Das Design ist unveränderbar: Layout, Proportionen, Farbgestaltung, Schriftarten oder Textbestandteile dürfen nicht angepasst oder in eigene Werbe-/Produktgrafiken und Designs integriert werden. Es dürfen ausschließlich die von der Europäischen Kommission bereitgestellten Vorlagen verwendet werden.
Das Etikett enthält einen QR-Code zum EU-Portal “Ihr Europa” ("Your Europe"). Dort finden Verbraucher weiterführende Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zur Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie.
Das Etikett, das Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert, muss genau dem Folgenden entsprechen:
Händler, die ihre Waren stationär an Verbraucher verkaufen, haben die Wahl, ob sie die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß darstellen. Das gilt auch für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, z. B. bei Bestellungen per E-Mail, Fax, Brief oder auf Grundlage eines Katalogs. Als Mindestgröße wird für das Label DIN A4 vorgeschrieben, größere Varianten (A3, A2, A1) sind erlaubt.
Anhaltspunkte dafür, welche Größe verwendet werden sollte, gibt die EU-Kommission in ihren „Practical Guidelines“. Auch Beispielfotos finden sich dort.
Bei Online-Verträgen muss das Gewährleistungslabel farbig dargestellt werden. Die Möglichkeit einer schwarz-weißen Darstellung besteht nur außerhalb von über Online-Benutzeroberflächen geschlossenene Fernabsatzverträgen.
Wie muss das Etikett für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie (Garantie-Label) aussehen?
Die Durchführungsverordnung sieht folgende Gestaltung vor:
Das Garantie-Label für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien enthält ebenfalls einen QR-Code. Dieser verweist auf zusätzliche Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und deren Bedeutung für Verbraucher.
Beim Garantie-Etikett für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien muss für jede Ware eine angepasste Version erstellt werden.
An den dafür vorgesehenen Stellen werden die Platzhalter durch die jeweiligen Angaben ersetzt. Die Buchstaben „XX“ stehen für die Dauer der gewährten Haltbarkeitsgarantie in Jahren. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission sind Garantiedauern grundsätzlich in vollen Jahren anzugeben. Halbjahresschritte (x,5) sind zulässig. Einstellige Jahreszahlen werden ohne führende Null dargestellt.
Die Bezeichnung „Brand/Trademark“ wird durch den Namen des Herstellers ersetzt, der die Garantie gibt. Der Eintrag „Model identifier“ wird durch die konkrete Modellbezeichnung ersetzt, für die die Haltbarkeitsgarantie gilt.
Händler, die ihre Waren stationär an Verbraucher verkaufen, haben die Wahl, ob sie die harmonisierte Kennzeichnung farbig oder schwarz-weiß darstellen. Das gilt auch für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (z. B. bei Bestellungen per E-Mail, Fax, Brief oder auf Grundlage eines Katalogs). Als Mindestgröße wird für das Garantie-Label 95x100 mm vorgeschrieben. Bei dieser Mindestgröße der Kennzeichnung beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die Schriftgröße von „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und die Schriftgröße von „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren) 80 pt. Wird die Kennzeichnung größer dargestellt, muss die vollständige Kennzeichnung angezeigt werden, ohne dass deren Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden.
Im Onlinehandel muss das Label farbig neben dem Produktbild eingefügt werden. Die harmonisierte Kennzeichnung kann dabei in einem geschachtelten Format dargestellt werden. Wichtig ist, dass die vollständige Grafik beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Touchscreens vollständig erscheint.
Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?
Händler müssen „in hervorgehobener Weise“ über Gewährleistung informieren. Das Etikett muss dabei nicht an jeder Ware angebracht/angezeigt werden!
Im Übrigen bestehen unterschiedliche Anforderungen:
Im stationären Handel wird empfohlen, das Label für Gewährleistung gut sichtbar z.B. im Kassenbereich auszuhängen oder im Kassenraum aufzustellen. Das Label muss aber nicht an jeder Ware angebracht werden. Die Darstellung geht farbig oder schwarz/weiß.
Im Online-Handel könnte es ausreichend sein, das Label in die AGB zu integrieren, da auch sonst die Informationspflichten in den AGB erfüllt werden. Ob dies tatsächlich ausreicht, ist allerdings abschließend nicht geklärt. Händler sollten daher zusätzlich eine gut sichtbare Platzierung auf der Webseite (z. B. im Header oder Footer) prüfen. Das Label ist immer farbig abzubilden.
Für Kataloge, Prospekte und andere Fernabsatzmedien mit begrenztem Platzangebot ist bislang nicht abschließend geklärt, wie die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung im vorgeschriebenen Format umzusetzen ist. Die europäische Durchführungsverordnung enthält hierzu keine speziellen Vorgaben. Nach den allgemeinen Regeln des Fernabsatzrechts können Erleichterungen in Betracht kommen, wenn das verwendete Medium nur begrenzten Raum für Pflichtinformationen bietet. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird bei Printwerbung teilweise angenommen, dass ein Platzmangel vorliegen kann, wenn die Pflichtinformationen mehr als ein Fünftel des für die konkrete Werbung verfügbaren Raums beanspruchen würden. Ob diese Grundsätze auch für die neuen Gewährleistungsmitteilungen gelten, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Unternehmen, die Waren über Kataloge, Prospekte oder vergleichbare Printmedien vertreiben, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Auch sind dem Verbraucher die Pflichtinformationen spätestens nach Vertragsschluss nachzureichen, wenn sie vor Vertragsschluss nicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden. Ob hierfür Papier notwendig ist oder eine E-Mail ausreicht, geht aus der Durchführungs-Verordnung nicht hervor.
Achtung: Im Onlinehandel muss das Label zusammen mit allen anderen gesetzlich zu erteilenden Informationen, dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per PDF-Datei) mit der Bestellbestätigung übermittelt werden. Wird das Label in die AGB integriert, ist darauf zu achten, dass auch die PDF-Datei farbig ist. Zusätzlich könnte das Label als separater Anhang in die Bestätigungs-E-Mail aufgenommen werden.
Wo ist das Etikett für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anzubringen?
Auch hier muss zwischen dem stationären Handel und Online-Handel unterschieden werden.
Im stationären Handel muss die harmonisierte Kennzeichnung für die Garantie produktnah z.B. direkt auf der Ware oder der Verpackung oder an dem Regal, in dem die Ware platziert wird, angebracht werden, farbig oder schwarz/weiß.
Im Onlinehandel muss das Label farbig neben dem Produktbild eingefügt werden. Die Kennzeichnungspflicht endet nicht auf der Produktdetailseite. Sofern eine kennzeichnungspflichtige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie besteht, muss das Garantie-Label zusätzlich im Warenkorb bzw. auf der letzten Bestellseite für jedes betroffene Produkt angezeigt werden.
Die Buchstaben "XX" sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.
Wie bereiten sich Händler vor?
- Prüfen Sie IIhr Sortiment: Gibt es für Ihre Waren Herstellergarantien von mehr als 2 Jahren? Erfassen Sie frühzeitig die Garantiedauer, den Garantiegeber und die wesentlichen Garantiebedingungen.
- Fragen Sie Ihre Hersteller und Lieferanten: Lassen Sie sich mitteilen, ob für einzelne Produkte künftig ein Garantie-Label erforderlich ist und welche Informationen für die Kennzeichnung bereitgestellt werden.
- Ladenlokal anpassen: Das neue Gewährleistungs-Label gut sichtbar, zum Beispiel im Kassenbereich, anbringen. Prüfen Sie außerdem, an welchen Stellen Garantie-Labels bei betroffenen Produkten produktnah angebracht werden können.
- Online-Shop anpassen: Binden Sie das Gewährleistungs-Label in die AGB und auf der Website ein. Für kennzeichnungspflichtige Herstellergarantien müssen Garantie-Labels auf der Produktdetailseite und zusätzlich im Warenkorb angezeigt werden.
- Technische Umsetzung vorbereiten: Stimmen Sie die erforderlichen Anpassungen frühzeitig mit Shop-Agenturen, Softwareanbietern oder IT-Dienstleistern ab und prüfen Sie die korrekte Darstellung der Labels im Bestellprozess.
- Rechtstexte überprüfen: Kontrollieren Sie bestehende Garantieinformationen sowie Garantie- und Rechtstexte und passen Sie diese bei Bedarf an die neuen Vorgaben an.
- Mitarbeiter informieren: Alle Beschäftigten, die Kunden beraten, Produkte einstellen oder Garantieinformationen pflegen, sollten die neuen Kennzeichnungs- und Informationspflichten kennen.
- Frühzeitig vorbereiten: Die erforderlichen EU-Labels sollten rechtzeitig beschafft und die Verkaufs- und Informationsprozesse bis zum 27. September 2026 überprüft und angepasst werden.
Wichtig zu wissen: Die Rechte der Kunden ändern sich nicht. Neu ist lediglich die Pflicht, Verbraucher mit den vorgeschriebenen EU-Labels über Gewährleistung und bestimmte Herstellergarantien zu informieren.
Wo können Unternehmer die Vorlagen herunterladen?
Eine Anleitung dazu findet sich in der Durchführungsverordnung oder in den Guidelines der EU-Kommission. Die Guidelines gibt es allerdings nur in englischer Sprache. Die Vektordateien können in der deutschen Fassung ausgewählt werden. Dazu ist bei den Dateien die Endung „DEN“ auszuwählen.
Folgen der Nichtbeachtung
Werden die neuen Informationspflichten nicht eingehalten, können Abmahnungen von Mitbewerbern oder qualifizierten Verbraucherverbänden in Betracht kommen. Auch Bußgelder sind möglich. Händler sollten daher ihre Verkaufs- und Informationsprozesse rechtzeitig überprüfen und anpassen
Exkurs: Weitere Informationspflichten aus der EmpCo zu Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Software-Updates
Ab 27. September 2026 wird es, ebenfalls basierend auf der EmpCo-Richtlinie (siehe oben), auch Informationspflichten bezüglich der Reparierbarkeit und Haltbarkeit von Waren und zu Software-Updates geben:
Händler sind verpflichtet, über den „Reparierbarkeitswert“ der Ware zu informieren.
Der Reparierbarkeitswert wird dem Händler vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um einen nach EU-Vorgaben berechneten Wert. Derzeit wird ein solcher Reparierbarkeitswert nur für Smartphones und sogenannte Slate-Tablets (klassische Tablets wie z. B. iPads oder Samsung Galaxy Tabs) nach den einschlägigen EU-Ökodesign- und Energielabel-Vorschriften ausgewiesen. Für die meisten anderen Warengruppen gibt es aktuell keinen solchen Wert.
Der Reparierbarkeitswert wird dem Händler vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um einen nach EU-Vorgaben berechneten Wert. Derzeit wird ein solcher Reparierbarkeitswert nur für Smartphones und sogenannte Slate-Tablets (klassische Tablets wie z. B. iPads oder Samsung Galaxy Tabs) nach den einschlägigen EU-Ökodesign- und Energielabel-Vorschriften ausgewiesen. Für die meisten anderen Warengruppen gibt es aktuell keinen solchen Wert.
Aber: Bei sonstigen Produkten besteht die Pflicht, Informationen über
- die Verfügbarkeit,
- die geschätzten Kosten und
- das Verfahren der Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind,
- über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über
- Reparatureinschränkungen zu informieren.
Allerdings besteht diese Pflicht nur, sofern der Hersteller dem Unternehmer (Verkäufer, wohl nicht: Reparaturanbieter) die entsprechenden Informationen überhaupt zur Verfügung stellt.
Diese Informationspflichten sind sowohl im stationären Handel wie auch im E-Commerce zu erfüllen. Eine (zusätzliche) Information im Warenkorb des Onlineshops ist hier jedoch nicht erforderlich.
Hinweis zu Haltbarkeit und Software-Updates
Zusätzlich zu den Informationspflichten zur Reparierbarkeit sieht die EmpCo-Richtlinie neue Informationspflichten zur Haltbarkeit von Produkten sowie zur Bereitstellung von Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen vor. Unternehmen sollten prüfen, welche entsprechenden Herstellerinformationen künftig vor Vertragsschluss bereitzustellen sind.