Neuester Stand: EU-Omnibus (CSRD, CSDDD, EUDR)

Da sich das rechtliche Umfeld im Bereich Nachhaltigkeit durch die Omnibus-Verordnung sehr dynamisch entwickelt, möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen zu informieren. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Übersichtsseite, wobei sich der Fokus primär an den Schwellenwerten und dem Geltungsbeginn der Richtlinien orientiert. (Stand: 16. Januar 2026)

Was bisher geschah

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu einer Vereinfachung diverser Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich gemacht. Die sogenannte Omnibus-Verordnung hat das Ziel, die Bürokratielast für Unternehmen zu verringern und den europäischen Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähiger zu machen. Seitdem befindet sich die Verordnung im Trilogverfahren in Verhandlung zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat.

Was wurde nun auf EU-Ebene entschieden?

Inzwischen liegt eine politische Einigung (vom 09. Dezember) vor, die wesentliche Anpassungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie an der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vorsieht. Für Unternehmen ergeben sich daraus relevante Änderungen in Bezug auf Anwendungsbereiche, Pflichten und Zeitpläne.
Wichtig: Die Einigung ist politisch-vorläufig und noch nicht formell verabschiedet. Sie muss vom Parlament und vom Rat gebilligt und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Wir werden Sie an dieser Stelle sobald möglich über alle künftigen Entwicklungen informieren.

Was Unternehmen jetzt wissen müssen:

CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive ((EU) 2022/2464)

Die o. g. Einigung vom 09. Dezember sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von mindestens 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro berichtspflichtig werden. Ausgenommen sind Finanzholdinggesellschaften. Damit wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent reduziert. Kleinere Unternehmen würden komplett aus der CSRD-Pflicht herausfallen. Sie sollen nur noch freiwillig nach dem VSME berichten können, der als Value Chain Cap dienen soll: Anfragen an diese Unternehmen dürfen die Inhalte des VSME nur in begründeten Fällen übersteigen.
Trotz der Reduzierung des Anwenderkreises wurde eine sogenannte Review Clause aufgenommen. Sie ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten.
Der Anwendungsbeginn der CSRD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) bereits am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen bringt sie folgende Änderungen:
  • Der ursprünglich für 2025 bzw. 2026 vorgesehene Beginn der Berichtspflicht für Unternehmen der „Welle 2“ (große Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig waren) und „Welle 3“ (börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen) wird jeweils um zwei Jahre verschoben.
  • Konkret heißt das: Verschiebung auf den 01. Januar 2027 (mit ersten Berichten 2028) für „Welle 2“ bzw. den 01. Januar 2028 (mit ersten Berichten 2029) für „Welle 3“.
  • Unternehmen der „Welle 1“ (zumeist große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit > 500 Mitarbeitenden oder Muttergesellschaften großer Gruppen), die bereits heute berichtspflichtig sind, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Für sie gilt, da die CSRD in Deutschland bislang noch nicht in nationales Recht überführt wurde, bis auf Weiteres weiterhin die NFRD.

CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive ((EU) 2024/1760)

Auch der Geltungsbereich der CSDDD soll angepasst werden. Die neuen Schwellenwerte liegen bei 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 1,5 Milliarden Euro. Die Richtlinie soll nun ab Juli 2029 greifen – ein Jahr später als bisher geplant.
Der bisher geplante Fokus ausschließlich auf direkte Geschäftspartner („Tier-1-Unternehmen“) entfällt. Stattdessen sollen Unternehmen jene Bereiche ihrer Wertschöpfungsketten priorisieren, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Ein vollständiges Mapping der gesamten Lieferkette ist nicht mehr erforderlich; eine allgemeine Bestandsaufnahme („Scoping Exercise“) wird künftig ausreichen.
Unternehmen erhalten mehr Handlungsspielraum bei der Priorisierung von Risiken. Wenn negative Auswirkungen in mehreren Bereichen gleich wahrscheinlich oder gleich gravierend sind, dürfen Unternehmen diese Bereiche priorisieren.
Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung von Klimatransitionsplänen wurde gestrichen.
Trotz der Reduzierung des Anwenderkreises wurde eine sogenannte Review Clause aufgenommen. Sie ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten.
Auch der Anwendungsbeginn der CSDDD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen bedeutet dies konkret:
  • Die Mitgliedstaaten bekommen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Neue Frist: 26. Juli 2027
  • Anwendungsbeginn für Unternehmen mit > 3.000 Mitarbeitern & > 900 Mio. € weltweitem Umsatz um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben
  • Anwendungsbeginn für Unternehmen mit > 1.000 MA & > 450 Mio. € Umsatz auf den 26. Juli 2029 verschoben

LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BGBl. I S. 2959)

Das LkSG fällt zwar nicht direkt unter die Omnibus-Verordnung, unterliegt aber derzeit dennoch einem Änderungsprozess, damit übermäßige bürokratische Belastungen für Unternehmen in der Zeit bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht vermieden werden.
Das LkSG ist seit dem 01. Januar 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich:
  • seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
  • seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. In diesem Zuge soll die Berichtspflicht für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01. Januar 2023 gestrichen werden. Dabei wichtig zu beachten ist jedoch, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben.
Auch die Bußgeldpraxis wird angepasst: Statt 13 Bußgeldtatbeständen soll es künftig nur noch vier geben, und Geldbußen werden nur noch bei schweren Verstößen – etwa gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängt.
Die Novelle ist bisher noch nicht rechtskräftig – soll aber in Kürze umgesetzt werden. Das BAFA hat das Portal zur Prüfung der Berichte bereits eingestellt. Diese Entwicklung begrüßen wir als IHK. Hier finden Sie die Stellungname der DIHK, an welcher unsere IHK ebenfalls mitgewirkt hat.

EUDR: European Deforestation Regulation ((EU) 2023/1115)

Die EUDR fällt zwar nicht unter die Omnibus-Verordnung, wurde aber Ende 2025 dennoch parallel in einem Trilogverfahren überarbeitet.
In den letzten Tagen des Jahres 2025 hat sich in Bezug auf die EUDR Einiges getan. Denn die Verhandlungsparteien auf EU-Ebene haben sich auf eine Änderung der EUDR geeinigt. Die neuen Bestimmungen wurden am 23. Dezember im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind drei Tage darauf formell in Kraft getreten:
  1. Verschiebung der Anwendungspflicht:

    Die EUDR ist nun ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden – und damit ein Jahr später als bislang geplant. Für kleine und Kleinstunternehmen ist eine zusätzliche Frist von sechs Monaten vorgesehen (bis zum 30. Juni 2027).

    Damit reagiert der Gesetzgeber auf Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft von Unternehmen und Behörden und der Funktionalität des EU-Informationssystems zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen.

  2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten:

    Nur Unternehmen, die Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen, müssen künftig eine Due-Diligence-Erklärung einreichen.

    Für kleine Primärerzeuger (kleine und Kleinstunternehmen) wird die Pflicht zur Übermittlung einer normalen Sorgfaltserklärung durch eine einmalige vereinfachte Erklärung ersetzt.

    Nachgelagerte Unternehmen („downstream operators“), die Produkte auf den EU-Markt bringen, die aus bereits durch eine gültige Sorgfaltserklärung nachgewiesenen Rohstoffen hergestellt wurden, müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen übermitteln, sondern nur die Referenznummern der ursprünglichen Sorgfaltserklärungen übernehmen und speichern. Ziel ist es, Doppelmeldungen und administrative Lasten in der Lieferkette zu reduzieren.

  3. Anpassungen im Anwendungsbereich:

    Bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) wurden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen. Andere papier- bzw. holzbasierte Produkte bleiben jedoch weiterhin erfasst (z. B. Papier, Pappe, Verpackungen und Etiketten).

  4. Überprüfungsklausel

    Bis zum 30. April 2026 wird die Kommission einen Bericht zu den Auswirkungen der EUDR und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand vorlegen. Auf Basis dieser Analyse können weitere Anpassungen folgen.

EU-Taxonomie ((EU) 2020/852)

Auch die EU-Taxonomie unterliegt im Rahmen des Omnibus-Verfahrens einer Überarbeitung. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Diese ist am 08. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ((EU) 2026/73) und tritt 20 Tage später in Kraft.
Welche Änderungen wurden beschlossen?
  • Wesentlichkeitsschwelle (10 %):
    Nichtfinanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr taxonomisch bewerten, wenn sie kumulativ unter 10 % des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) liegen. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl separat; unwesentliche Tätigkeiten sind lediglich offenzulegen, nicht detailliert zu bewerten.
  • Deutlich weniger Datenpunkte:
    Durch vereinfachte Meldebögen (Templates) wird die Zahl der zu berichtenden Datenpunkte laut Kommission um rund 64 % reduziert.
  • Erleichterungen bei den DNSH-Kriterien (Anlage C):
    Die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Vorgaben werden praxisnäher ausgestaltet.
    • Ausnahmen nach der Ozonverordnung werden klarer geregelt.
    • RoHS-Übergangs- und Ausnahmeregelungen führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss der Taxonomiekonformität.
    • Die bloße Existenz von REACH-Kandidatenlisten-Stoffen (SVHC) führt nicht mehr automatisch zum Ausschluss; eine pauschale Regelung für „sonstige SVHC-Stoffe“ wird gestrichen.
    • Bestimmte bestehende Regelungen bleiben unverändert.
  • Geltungszeitraum:
    Die Änderungen gelten grundsätzlich für Berichte über das Geschäftsjahr 2025, d. h. bei Berichtslegung ab dem 1. Januar 2026.
Sobald uns Informationen über neue Entwicklungen vorliegen, werden wir diese Seite aktualisieren. Kontaktieren Sie uns gerne bei Rückfragen.