EU-Rat verabschiedet „Stop-the-clock“-Vorschlag im Rahmen der Omnibus-Verordnung
Die Europäische Kommission hatte am 26. Februar das sogenannte „Omnibus I“-Paket vorgestellt, welches umfassende Änderungen der EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten vorsieht. Ziel der Verordnung ist es, Unternehmen bei der Umsetzung bestehender Gesetzgebungen zu entlasten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU zu stärken. Ein Teil des Entwurfs, der sogenannte „Stop-the-clock“-Vorschlag über die zeitliche Verschiebung des Anwendungsbeginns der Regulierungen, wurde nun am 16. April vom EU-Rat formal verabschiedet. Die Frist zur Überführung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht ist der 31. Dezember 2025.
Für Unternehmen, die unter die CSRD fallen, bedeutet dies konkret: Der ursprünglich für 2025 bzw. 2026 vorgesehene Beginn der Berichtspflicht für Unternehmen der „Welle 2“ und „Welle 3“ wird jeweils um zwei Jahre verschoben. Unternehmen der „Welle 1“, die bereits heute berichtspflichtig sind, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Für sie gilt, da die CSRD in Deutschland bislang noch nicht in nationales Recht überführt wurde, weiterhin die NFRD.
Auch im Hinblick auf die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bringt die Verordnung eine Anpassung mit sich: Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro müssen die entsprechenden Vorgaben nun erst ab 2028 – statt wie ursprünglich geplant ab 2027 – umsetzen.
Darüber hinaus sieht die neue Omnibus-Verordnung eine Einschränkung des Anwenderkreises vor. Sollte der derzeitige Vorschlag unverändert bleiben, würde die Berichtspflicht künftig für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden entfallen. Diese Änderung wird jedoch unabhängig von der oben genannten zeitlichen Verschiebung verhandelt. Ein konkreter Zeitpunkt für eine Entscheidung ist derzeit noch nicht absehbar.