Neuester Stand: EU-Omnibus (CSRD, CSDDD, EUDR)

Da sich das rechtliche Umfeld im Bereich Nachhaltigkeit durch die Omnibus-Verordnung sehr dynamisch entwickelt, möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen zu informieren. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Übersichtsseite, wobei sich der Fokus primär an den Schwellenwerten und dem Geltungsbeginn der Richtlinien orientiert. (Stand: 12. Dezember 2025)

Was bisher geschah

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu einer Vereinfachung diverser Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich gemacht. Die sogenannte Omnibus-Verordnung hat das Ziel, die Bürokratielast für Unternehmen zu verringern und den europäischen Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähiger zu machen.
Der EU-Ministerrat hatte sich daraufhin am 23. Juni auf seinen Standpunkt geeinigt. Am 13. November hat nun das EU-Parlament über seine Position bezüglich der Verordnung entschieden. Der finale Gesetzestext soll noch dieses Jahr im Rahmen von Trilogverhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem EU-Rat – beginnend am 18. November – beschlossen werden.

Was wurde nun auf EU-Ebene entschieden?

Inzwischen liegt eine politische Einigung (vom 09. Dezember) vor, die wesentliche Anpassungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie an der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vorsieht. Für Unternehmen ergeben sich daraus relevante Änderungen in Bezug auf Anwendungsbereiche, Pflichten und Zeitpläne.
Wichtig: Die Einigung ist politisch-vorläufig und noch nicht formell verabschiedet. Sie muss formal vom Parlament und vom Rat gebilligt und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Voraussichtlich ist damit noch in diesem Jahr zurechnen - jedoch ohne abschließende Sicherheit. Erst dann wird die Einigung rechtlich bindend. Bis dahin gelten die bisherigen Fristen.

Was Unternehmen jetzt wissen müssen:

CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive ((EU) 2022/2464)

Der Anwendungsbeginn der CSRD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) bereits am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen bringt sie folgende Änderungen:
  • Der ursprünglich für 2025 bzw. 2026 vorgesehene Beginn der Berichtspflicht für Unternehmen der „Welle 2“ (große Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig waren) und „Welle 3“ (börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen) wird jeweils um zwei Jahre verschoben.
  • Konkret heißt das: Verschiebung auf den 01. Januar 2027 (mit ersten Berichten 2028) für „Welle 2“ bzw. den 01. Januar 2028 (mit ersten Berichten 2029) für „Welle 3“.
  • Unternehmen der „Welle 1“ (zumeist große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit > 500 Mitarbeitenden oder Muttergesellschaften großer Gruppen), die bereits heute berichtspflichtig sind, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Für sie gilt, da die CSRD in Deutschland bislang noch nicht in nationales Recht überführt wurde, bis auf Weiteres weiterhin die NFRD.
Die o. g. Einigung vom 09. Dezember sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von mindestens 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro berichtspflichtig werden. Ausgenommen sind Finanzholdinggesellschaften. Damit wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent reduziert. Kleinere Unternehmen würden komplett aus der CSRD-Pflicht herausfallen. Sie sollen nur noch freiwillig nach dem VSME berichten können, der als Value Chain Cap dienen soll: Anfragen an diese Unternehmen dürfen die Inhalte des VSME nur in begründeten Fällen übersteigen.
Trotz der Reduzierung des Anwenderkreises wurde eine sogenannte Review Clause aufgenommen. Sie ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten.

CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive ((EU) 2024/1760)

Auch der Anwendungsbeginn der CSDDD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen bedeutet dies konkret:
  • Die Mitgliedstaaten bekommen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Neue Frist: 26. Juli 2027
  • Anwendungsbeginn für Unternehmen mit > 3.000 Mitarbeitern & > 900 Mio. € weltweitem Umsatz um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben
  • Anwendungsbeginn für Unternehmen mit > 1.000 MA & > 450 Mio. € Umsatz auf den 26. Juli 2029 verschoben
Auch der Geltungsbereich der CSDDD soll angepasst werden. Die neuen Schwellenwerte liegen bei 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 1,5 Milliarden Euro. Die Richtlinie soll nun ab Juli 2029 greifen – ein Jahr später als bisher geplant.
Der bisher geplante Fokus ausschließlich auf direkte Geschäftspartner („Tier-1-Unternehmen“) entfällt. Stattdessen sollen Unternehmen jene Bereiche ihrer Wertschöpfungsketten priorisieren, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Ein vollständiges Mapping der gesamten Lieferkette ist nicht mehr erforderlich; eine allgemeine Bestandsaufnahme („Scoping Exercise“) wird künftig ausreichen.
Unternehmen erhalten mehr Handlungsspielraum bei der Priorisierung von Risiken. Wenn negative Auswirkungen in mehreren Bereichen gleich wahrscheinlich oder gleich gravierend sind, dürfen Unternehmen diese Bereiche priorisieren.
Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung von Klimatransitionsplänen wurde gestrichen.
Trotz der Reduzierung des Anwenderkreises wurde eine sogenannte Review Clause aufgenommen. Sie ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten.

LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BGBl. I S. 2959)

Das LkSG fällt zwar nicht direkt unter die Omnibus-Verordnung, unterliegt aber derzeit dennoch einem Änderungsprozess, damit übermäßige bürokratische Belastungen für Unternehmen in der Zeit bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht vermieden werden.
Das LkSG ist seit dem 01. Januar 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich:
  • seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
  • seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. In diesem Zuge soll die Berichtspflicht für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01. Januar 2023 gestrichen werden. Dabei wichtig zu beachten ist jedoch, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben.
Auch die Bußgeldpraxis wird angepasst: Statt 13 Bußgeldtatbeständen soll es künftig nur noch vier geben, und Geldbußen werden nur noch bei schweren Verstößen – etwa gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängt.
Die Novelle ist bisher noch nicht rechtskräftig – soll aber in Kürze umgesetzt werden. Das BAFA hat das Portal zur Prüfung der Berichte bereits eingestellt. Diese Entwicklung begrüßen wir als IHK. Hier finden Sie die Stellungname der DIHK, an welcher unsere IHK ebenfalls mitgewirkt hat.

EUDR: European Deforestation Regulation ((EU) 2023/1115)

Die EUDR fällt zwar nicht unter die Omnibus-Verordnung, unterliegt aber dennoch aktuell einer parallelen Überarbeitung in einem Trilogverfahren. Der Anwendungsbeginn der EUDR ist in der Vergangenheit bereits um 12 Monate auf den 30. Dezember 2025 verschoben worden.
Derzeit wird auf EU-Ebene eine weitere Verschiebung diskutiert. Dazu beginnen nun die Verhandlungen im Trilogverfahren, da seit dem 27. November alle Verhandlungspositionen feststehen. Hier ein Überblick:
Position der EU-Kommission vom 22. Oktober 2025:
  • Anwendungsbeginn:
    • Für mittlere und große Unternehmen soll der 30. Dezember 2025 bleiben. Allerdings: Übergangsfrist von 6 Monaten.
    • Für Kleinst- und kleine Unternehmen auf den 30. Dezember 2026
  • Sorgfaltserklärung ausschließlich durch Marktteilnehmer, die das Erzeugnis zuerst in Verkehr bringen
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer sollen keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr vorlegen müssen, sondern nur die ersten nachgelagerten Marktteilnehmer die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben
  • Kleinste und kleine Primärerzeuger sollen nur eine einmalige vereinfachte Erklärung einreichen müssen
Position des EU-Ministerrats vom 19. November 2025:
  • Verschiebung des Anwendungsbeginns der EUDR um ein weiteres Jahr, also
    • Für mittlere und große Unternehmen auf den 30. Dezember 2026
    • Für Kleinst- und kleine Unternehmen auf den 30. Juni 2027
  • Rest wie oben
Position des EU-Parlaments vom 27. November 2025:
  • wie Ministerrat
Es beginnen nun die Verhandlungen zwischen Rat und Parlament. Damit die Verschiebung des Anwendungsbeginns noch in Kraft treten kann, muss das Gesetz bis zum Ende des Jahres im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.