Neuester Stand: EU-Omnibus (CSRD, CSDDD, EUDR)
Da sich das rechtliche Umfeld im Bereich Nachhaltigkeit durch die Omnibus-Verordnung sehr dynamisch entwickelt, möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen zu informieren. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Übersichtsseite, wobei sich der Fokus primär an den Schwellenwerten und dem Geltungsbeginn der Richtlinien orientiert. (Stand: 13. März 2026)
- Hintergrund
- Was wurde nun auf EU-Ebene final entschieden?
- CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive ((EU) 2022/2464)
- CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive ((EU) 2024/1760)
- LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BGBl. I S. 2959)
- EUDR: European Deforestation Regulation ((EU) 2023/1115)
- EU-Taxonomie ((EU) 2020/852)
Hinweis: Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information über aktuelle rechtliche Entwicklungen. Sie stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.
Hintergrund
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu einer Vereinfachung diverser Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich gemacht. Die sogenannte Omnibus-Verordnung hat das Ziel, die Bürokratielast für Unternehmen zu verringern und den europäischen Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähiger zu machen. Seitdem befindet sich die Verordnung im Trilogverfahren in Verhandlung zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat.
Was wurde nun auf EU-Ebene final entschieden?
Nachdem das EU-Parlament bereits am 09. Dezember 2025 der im Trilog erzielten Einigung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zugestimmt hat, wurde der Rechtsakt am 24. Februar 2026 abschließend vom Rat verabschiedet (Pressemitteilung). Der amtliche Text ist im Amtsblatt der EU am 26. Februar 2026 veröffentlicht worden und tritt 20 Tage später in Kraft.
Das EU-Verfahren des sog. Omnibus I zur Nachhaltigkeit ist damit nun abgeschlossen.
Die Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der CSRD sind bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorgaben der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sind erst bis zum 26. Juli 2028 umzusetzen.
Was Unternehmen jetzt wissen müssen:
CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive ((EU) 2022/2464)
Was steht im finalen Rechtstext?
Anwendungsbereich:
Die finale Änderung der CSRD sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von
- mindestens 1.000 Mitarbeitern (im Durchschnitt)
- und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro
berichtspflichtig werden. Damit wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent reduziert.
Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten 12 Monaten gelten. Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für Mutterunternehmen vorsehen, die Beteiligungen (financial holdings) halten.
Für kleinere als die o. g. Unternehmen wurde der Begriff „protected undertakings“ eingeführt. Sie erhalten das Recht, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der CSRD-Berichterstattung, die über die im Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenden Informationen hinausgehen, abzulehnen. Somit dient der VSME als sog. Value Chain Cap.
Anwendungszeitpunkt:
Der finale Rechtstext des Omnibus-I-Pakets sieht folgende Regelungen für den Anwendungsbeginn vor, welche z. T. von den bisher geplanten Regelungen der sog. „Stop-the-clock-Richtlinie“ abweichen:
- „Welle 1“ Unternehmen (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a (EU) 2022/2464):
- Wer?
- Zumeist große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit > 500 Mitarbeitern oder Muttergesellschaften großer Gruppen
- Änderung:
- Müssen nur noch für drei Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 (also 2024–2026) berichten.
- Ab 2027 müssen die Bestimmungen der Omnibus-Richtline in nationales Recht überführt worden sein (s. o.), d.h. ab dann fallen alle Unternehmen mit <1 000 Mitarbeitern aus der Berichtspflicht heraus
- Wer?
- „Welle 2“ (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b (EU) 2022/2464)
- Wer?
- Alle weiteren großen Unternehmen, die gem. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU mind. zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten und die nicht unter die 1. Welle fallen:
- > 250 Beschäftigte
- > 50 Mio. € Nettoumsatz
- > 25 Mio. € Bilanzsumme
- Alle weiteren großen Unternehmen, die gem. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU mind. zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten und die nicht unter die 1. Welle fallen:
- Änderung:
- Waren in der ursprünglichen CSRD-Fassung ab 01. Januar 2025 berichtspflichtig
- Durch die Stop-the-clock-Richtlinie auf den 01. Januar 2027 verschoben, ABER:
- Fallen ab 2027 durch die neuen Omnibus-Schwellenwerte (MA/Umsatz) de facto aus der Berichtspflicht heraus (s.o.).
- Wer?
- „Welle 3“ (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c (EU) 2022/2464)
- Wer? KMU von öffentlichem Interesse (börsennotierte KMU, kleine Banken, Versicherungen, firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen)
- Änderung:
- Waren in der ursprünglichen CSRD-Fassung ab 01. Januar 2026 berichtspflichtig
- Durch die Stop-the-clock-Richtlinie auf den 01. Januar 2028 verschoben, ABER:
- Fallen ab 2027 durch die neuen Omnibus-Schwellenwerte (MA/Umsatz) de facto aus der Berichtspflicht heraus (s.o.).
Evaluation:
Alle fünf Jahre soll geprüft werden, ob die Schwellenwerte, sowohl die Unternehmensgrößen der Rechnungslegungsrichtlinie als auch jene für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, inflationsbedingt angehoben werden müssen. Die Kommission soll 2031 einen Bericht über ihre Prüfung veröffentlichen, ob die Schwellenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen abgesenkt und damit der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden sollte.
Digitales Portal zur Unterstützung der Unternehmen:
Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen zur Verfügung stellen, in welchem Leitfäden bzw. weitere Unterstützung zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Portal soll mit den Online-Unterstützungsportalen der Mitgliedstaaten, voraussichtlich mit dem des Deutschen Nachhaltigkeitskodex verbunden werden.
VSME:
Der Voluntary standard for small and medium enterprises (VSME) ist aktuell ebenfalls Gegenstand der Beratungen in der EU-Kommission und wird voraussichtlich von Mitte April bis Mitte Mai nochmals konsultiert werden. Er soll als delegierte Verordnung von der Kommission im Juni beschlossen werden. Da sich der Anwendungsbereich des VSME mit dem Omnibus I nun auf Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern bezieht, ist davon auszugehen, dass der Standard einen geänderten Namen erhält, ggf. „Voluntary Standard“ (VS).
ESRS:
Die Änderung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) wird derzeit noch in der Kommission beraten. Eine weitere öffentliche Konsultation zu den geänderten ESRS wird für Mitte April bis Mitte Mai erwartet. Bis Ende Juni soll die delegierte Verordnung mit den geänderten ESRS dann von der Kommission beschlossen werden. EU-Parlament und Rat haben dann im Anschluss noch die Möglichkeit ein Veto einzulegen; erst nach Ablauf dieser Frist werden die geänderten ESRS im Amtsblatt als delegierte Verordnung veröffentlicht werden.
CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive ((EU) 2024/1760)
Was steht im finalen Rechtstext?
Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs (Änderung Art. 2):
Auch der Geltungsbereich der CSDDD wurde angepasst. Die neuen Schwellenwerte liegen bei 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 1,5 Milliarden Euro. Für Franchise-Unternehmen wurden die Schwellenwerte ebenfalls angehoben: Unternehmen, deren Lizenzgebühren 75 Mio. Euro übersteigen und deren weltweiter Nettoumsatz mehr als 275 Mio. Euro beträgt, sollen künftig in den Anwendungsbereich fallen.
Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette (Änderung Art. 8 und Art. 9):
Der bisher geplante Fokus ausschließlich auf direkte Geschäftspartner („Tier-1-Unternehmen“) entfällt – Stattdessen sind Sorgfaltspflichten über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus einzuhalten. Dabei ist ein risikobasierter Ansatz zu verfolgen: Unternehmen sollen nur dort tätig werden, wo (potenzielle) negative Auswirkungen identifiziert wurden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Dabei darf zunächst ein Fokus auf direkte Geschäftspartner gelegt werden, wenn nachteilige Auswirkungen in mehreren Bereichen in der Lieferkette als gleich wahrscheinlich oder gleich schwerwiegend eingestuft werden.
Aussetzung von Geschäftsbeziehungen (Änderung Art. 10 und Art. 11):
Die Verpflichtung, die Geschäftsbeziehung unter bestimmten Umständen zu beenden, wurde gestrichen. Stattdessen sollen Unternehmen Geschäftsbeziehungen unter bestimmten Umständen aussetzen.
Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern (Änderung Art. 3 und Art. 13):
Unternehmen sollen nur noch direkt betroffene Stakeholder in Konsultationen zur Informationssammlung sowie zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen einbeziehen müssen.
Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen (Änderung Art. 15):
Unternehmen müssen ihre Maßnahmen nur noch alle fünf Jahre bewerten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn kein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr angemessen oder wirksam sind und keine neuen Risiken entstanden sind.
Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne (Streichung von Art. 22):
Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung von Klimatransitionsplänen wurde gestrichen.
Streichung des spezifischen, EU-weiten Haftungsregimes (Änderung Art. 29):
Von einem spezifischen, EU-weiten Haftungsregime soll abgesehen werden. Entsprechende Vorgaben wurden gestrichen.
Absenkung der maximalen Höhe von Geldbußen (Änderung Art. 27):
Die maximale Höhe von Geldbußen wird auf drei statt fünf Prozent des Nettoumsatzes von Unternehmen begrenzt. Leitlinien der Kommission sollen die Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung der Höhe von Sanktionen unterstützen.
Bericht über die Umsetzung der Richtlinie und Überprüfungsklauseln (Änderung Art. 36):
In Art. 36 wurde eine Überprüfungsklausel („Review Clause“) für den Anwendungsbereich aufgenommen. Sie ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten. Ebenso soll eine Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen vorgenommen werden.
Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfrist um ein Jahr (Änderung Art. 37):
Hinweis: Diese Neuerung weicht von den bisher geplanten Regelungen der sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) ab.
Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen müssen die Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 anwenden. Die Berichtspflichten für Unternehmen bestehen jedoch erst für das Geschäftsjahr, welches zum oder nach dem 1. Januar 2030 beginnt.
LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BGBl. I S. 2959)
Das LkSG fällt zwar nicht direkt unter die Omnibus-Verordnung, unterliegt aber derzeit dennoch einem Änderungsprozess, damit übermäßige bürokratische Belastungen für Unternehmen in der Zeit bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht vermieden werden.
Was wurde ursprünglich entschieden?
Das LkSG ist seit dem 01. Januar 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich:
- seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
- seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Welche Änderungen werden aktuell auf Bundesebene diskutiert?
Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. In diesem Zuge soll die Berichtspflicht für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01. Januar 2023 gestrichen werden. Dabei wichtig zu beachten ist jedoch, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben.
Auch die Bußgeldpraxis wird angepasst: Statt 13 Bußgeldtatbeständen soll es künftig nur noch vier geben, und Geldbußen werden nur noch bei schweren Verstößen – etwa gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängt.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Novelle ist bisher noch nicht rechtskräftig – soll aber in Kürze umgesetzt werden. Das BAFA hat das Portal zur Prüfung der Berichte bereits eingestellt. Diese Entwicklung begrüßen wir als IHK. Hier finden Sie die Stellungname der DIHK, an welcher unsere IHK ebenfalls mitgewirkt hat.
EUDR: European Deforestation Regulation ((EU) 2023/1115)
Die EUDR fällt zwar nicht unter die Omnibus-Verordnung, wurde aber Ende 2025 dennoch parallel in einem Trilogverfahren überarbeitet.
Was gilt ab 2026?
In den letzten Tagen des Jahres 2025 hat sich in Bezug auf die EUDR Einiges getan. Denn die Verhandlungsparteien auf EU-Ebene haben sich auf eine Änderung der EUDR geeinigt. Die neuen Bestimmungen wurden am 23. Dezember im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind drei Tage darauf formell in Kraft getreten:
- Verschiebung der Anwendungspflicht:
Die EUDR ist nun ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden – und damit ein Jahr später als bislang geplant. Für kleine und Kleinstunternehmen ist eine zusätzliche Frist von sechs Monaten vorgesehen (bis zum 30. Juni 2027).
Damit reagiert der Gesetzgeber auf Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft von Unternehmen und Behörden und der Funktionalität des EU-Informationssystems zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen.
- Vereinfachte Sorgfaltspflichten:
Nur Unternehmen, die Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen, müssen künftig eine Due-Diligence-Erklärung einreichen.
Für kleine Primärerzeuger (kleine und Kleinstunternehmen) wird die Pflicht zur Übermittlung einer normalen Sorgfaltserklärung durch eine einmalige vereinfachte Erklärung ersetzt.
Nachgelagerte Unternehmen („downstream operators“), die Produkte auf den EU-Markt bringen, die aus bereits durch eine gültige Sorgfaltserklärung nachgewiesenen Rohstoffen hergestellt wurden, müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen übermitteln, sondern nur die Referenznummern der ursprünglichen Sorgfaltserklärungen übernehmen und speichern. Ziel ist es, Doppelmeldungen und administrative Lasten in der Lieferkette zu reduzieren.
- Anpassungen im Anwendungsbereich:
Bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) wurden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen. Andere papier- bzw. holzbasierte Produkte bleiben jedoch weiterhin erfasst (z. B. Papier, Pappe, Verpackungen und Etiketten).
- Überprüfungsklausel
Bis zum 30. April 2026 wird die Kommission einen Bericht zu den Auswirkungen der EUDR und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand vorlegen. Auf Basis dieser Analyse können weitere Anpassungen folgen.
EU-Taxonomie ((EU) 2020/852)
Auch die EU-Taxonomie unterliegt im Rahmen des Omnibus-Verfahrens einer Überarbeitung. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Diese ist am 08. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ((EU) 2026/73) und tritt 20 Tage später in Kraft.
Welche Änderungen wurden beschlossen?
- Wesentlichkeitsschwelle (10 %):
Nichtfinanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr taxonomisch bewerten, wenn sie kumulativ unter 10 % des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) liegen. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl separat; unwesentliche Tätigkeiten sind lediglich offenzulegen, nicht detailliert zu bewerten. - Deutlich weniger Datenpunkte:
Durch vereinfachte Meldebögen (Templates) wird die Zahl der zu berichtenden Datenpunkte laut Kommission um rund 64 % reduziert. - Erleichterungen bei den DNSH-Kriterien (Anlage C):
Die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Vorgaben werden praxisnäher ausgestaltet.- Ausnahmen nach der Ozonverordnung werden klarer geregelt.
- RoHS-Übergangs- und Ausnahmeregelungen führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss der Taxonomiekonformität.
- Die bloße Existenz von REACH-Kandidatenlisten-Stoffen (SVHC) führt nicht mehr automatisch zum Ausschluss; eine pauschale Regelung für „sonstige SVHC-Stoffe“ wird gestrichen.
- Bestimmte bestehende Regelungen bleiben unverändert.
- Geltungszeitraum:
Die Änderungen gelten grundsätzlich für Berichte über das Geschäftsjahr 2025, d. h. bei Berichtslegung ab dem 1. Januar 2026.
Sobald uns Informationen über neue Entwicklungen vorliegen, werden wir diese Seite aktualisieren. Kontaktieren Sie uns gerne bei Rückfragen.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)