Dokumente der Exportabwicklung

Für den Export von Waren werden bestimmte Dokumente bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) sowie bei der Einfuhr in die VAE benötigt, die vom Exporteur dem zuständigen Zollamt in der EU vorzulegen bzw. dem Vertragspartner in den Emiraten zu übermitteln sind. Dabei sollte bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass die Art und Anzahl der beim Kunden vorzulegenden Dokumente präzise festgelegt werden, um Probleme und Irritationen bei der Geschäftsabwicklung zu vermeiden.
Ausfuhrkontrolle, -verfahren und -dokumente
In der EU ist in der Regel ein zweistufiges Ausfuhrverfahren vorgesehen. In der ersten Stufe wird die Ware bei der für den Exporteur örtlich zuständigen Zollstelle zur Ausfuhr angemeldet. Dies geschieht digital mit "ATLAS-Ausfuhr" und unter Vorführung der Waren. Die Zollstelle prüft, ob die Ausfuhr zulässig ist. In der zweiten Stufe wird die Ware an der EU-Außengrenze der dortigen Zollstelle zur Ausfuhranmeldung vorgeführt.
Vor dem Hintergrund internationaler Regelungen unterliegen besonders sensible Waren der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt insbesondere für Kriegswaffen, militärisch verwendbare Erzeugnisse, bestimmte Chemikalien und Chemie-Anlagen aber auch für Hochtechnologie-Waren, die militärische- bzw. sicherheitsstrategische Relevanz haben. Welche Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig sind ergibt sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung, der VO (EG) Nr. 428/2009 und der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung). Nähere Infos zum deutschen Exportkontrollrecht stehen auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung. Weitere Informationen zu den außenwirtschaftsrecht- und zollrechtlichen Regelungen finden Sie unter Zollinformationen und rechtliche Bestimmungen.
Einfuhrdokumente
Für die Einfuhr der Waren in die VAE benötigt der Kunde auf Grund nationaler Vorschriften bestimmte Dokumente. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Handelsrechnung, das Ursprungszeugnis, das Konnossement und ggf. eine Herstellererklärung. Die Handelsrechnung und das Ursprungszeugnis sowie die evtl. erforderliche Herstellererklärung bedürfen der Mitwirkung der IHK, der Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry e.V. und der Konsularabteilung der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Weitere Informationen sind dem Exportnachschlagewerk K u M und der EU-Datenbank „market access database” unter dem Button „exporter–s guide to import formalities” zu entnehmen.