Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-VAE (DBA) ratifiziert

Das bereits am 1. Juli 2010 zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Deutschland unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (kurz: Doppelbesteuerungseinkommen) ist nunmehr durch beide Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden. Nachdem bereits die VAE das Abkommen durch Bundeserlaß Nr. 13/2011 am 01.02.2011 ratifiziert hatten, der am 28.02.2011 durch Veröffentlichung in Gesetzblatt der VAE in Kraft getreten ist, hat nunmehr auch der Deutsche Bundestag am 29.4.2011 durch Gesetz dem Doppelbesteuerungsabkommen zugestimmt. Das Zustimmungsgesetz wurde am 5. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt II Nr. 14 veröffentlicht und trat am Tag nach der Verkündung, mithin am 6. Mai 2011 in Kraft. Für das abschließende Inkrafttreten des Abkommens bedarf es nun nur noch gem. § 29 II des Doppelbesteuerungsabkommen des Austausches der Ratifikationsurkunden beider Länder, was gem. § 29 I in Abu Dhabi geschehen soll. Wann das der Fall ist, ist derzeit noch unbekannt. Der Tag des Inkrafttretens ist dann gem. § 4 des Zustimmungsgesetzes im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Schon jetzt kann dem Zustimmungsgesetz entnommen werden, dass das Doppelbesteuerungsabkommen rückwirkend ab dem 01.01.2009 anzuwenden ist und ggfls. bereits ergangene Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern sind. Soweit sich jedoch bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine höhere Belastung ergibt als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten bestand, wird dieser Steuermehrbetrag nicht festgesetzt. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das auf die rückwärtige Besteuerung deutscher Unternehmer und Arbeitnehmer in den Golfstaaten ab dem 1. Januar 2009 haben wird. Fakt ist, dass die Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens damit in greifbare Nähe gerückt ist und man deshalb spätestens ab heute (wenn nicht bereits geschehen) damit planen muss. Die im Doppelbesteuerungsabkommen – im Unterschied zum Vorgängerabkommen – vorgeschriebene Anrechnungsmethode führt sowohl in einigen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen als auch bei in den VAE arbeitenden Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland zu steuerlichen Veränderungen und Mehrbelastungen, denen man bereits frühzeitig Rechnung tragen muss. Daneben wird das neue Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses sperren, was unerfreuliche Auswirkungen vor allem für Montagetätigkeiten etc. haben wird.
Quelle: Schlüter Graf & Partner