Urheberrecht

1. Urheberrecht

Künstlerische, naturwissenschaftliche oder technische Leistungen stellen - wirtschaftlich betrachtet- Arbeitsprodukte dar. Häufig liegt es deshalb im Interesse des Urhebers, sein Werkfinanziell zu vermarkten. Darüber hinaus wird er sich regelmäßig die Entscheidung darüber vorbehalten wollen, ob und in welcher Form das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ziel des Urheberrechtes ist es, diese berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen.

2. Welches sind die Hauptbeispiele für geschützte Werkbereiche?

Die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke werden im Gesetz genannt: Sprachwerke wie Schriftwerke (z. B. Beiträge in Zeitschriften), Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste und der Baukunst (z. B. Architektur); Lichtbildwerke (Fotografien); Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen. Mit der technischen Entwicklung bilden sich durchaus auch neue Werkformen heraus. So können beispielsweise Web-Sites im Internet, die eine gewisse gestalterische Höhe erreichen, als Datenbankwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Nicht jede gestalterische Leistung aus den o. g. Bereichen unterfällt dem Urheberrechtsschutz. Erforderlich ist zunächst, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck gelangen. Arbeitsergebnisse, die auf rein handwerklichen Fähigkeiten basieren (etwa Fotografien ohne künstlerischen Aussagegehalt) fallen aus diesem Bereich heraus. Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrecht den Schutz von Gestaltungen, nicht hingegen den Schutz von Ideen bezweckt. Solange das Werk noch nicht nach außen wahrnehmbar ist, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden existiert, können Urheberrechte deshalb nicht zum Tragen kommen. Allerdings ist das Werk nicht nur in der Form geschützt, in der es, wenn überhaupt, der Öffentlichkeit präsentiert wird. Auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestaltungsplänen o. ä. können den Anforderungen an ein schutzfähiges Werk entsprechen.

3.Wann entsteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks, unabhängig davon, ob dieses schon veröffentlicht ist oder ob es überhaupt veröffentlicht werden soll. Ein Manuskript, das sich noch beim Autor unter Verschluss befindet, ist deshalb ebenso geschützt wie ein Gemälde, das in einem Museum ausgestellt wird. Anders als beispielsweise Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden. Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes, ohne dass eine besondere Kennzeichnung erforderlich wäre. Der Copyright-Vermerk kann jedoch nach außen dokumentieren, dass der Urheber bereit ist, seine Rechte zu verteidigen. Entgegengewirkt wird damit dem Einwand, man habe vom Urheberrecht "nichts gewusst". Vor diesem Hintergrund kann eine Verwendung eines Vermerks aus taktischen Gründen sachgerecht erscheinen.

4. Wer ist der Urheber eines Werks und was bedeutet Miturheberschaft?

Urheber ist nach der gesetzlichen Definition der Schöpfer eines Werks. Das Urheberrecht kann also nur für denjenigen entstehen, der an der Werkproduktion selbst real und unmittelbar teilgenommen hat. Es kann nicht vertraglich vereinbart werden, dass jemand als Urheber anzusehen sein soll, der zur Schaffung keinen unmittelbaren praktischen Beitrag geleistet hat. Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinsam zu, d. h. sie müssen einstimmig über die Veröffentlichung/Verwertung des Werkes entscheiden. Da Urheberrechte nicht zentral anzumelden sind, entstehen Schwierigkeiten immer dann, wenn ein Werk genutzt werden soll, dessen Urheber man nicht kennt. Erste Ansprechpartner können in diesen Fällen die sog. Verwertungsgesellschaften sein, welche für eine Vielzahl von Urhebern deren Rechte kollektiv wahrnehmen und Nutzungen gestatten (vgl. den letzten Absatz). Allerdings besteht für Urheber keine Pflicht, sich durch eine Verwertungsgesellschaft repräsentieren zu lassen.

5. Welchen Inhalt hat das Urheberrecht?

Die Befugnisse des Urhebers sind in verschiedene Ausprägungen zu gliedern: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (ein Dritter darf nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein); Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (der Urheber kann bestimmen, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht wird); Veröffentlichungsrecht; Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks (etwa durch Verfälschung); Vervielfältigungsrecht; Verbreitungsrecht (der Urheber kann entscheiden, ob das Original bzw. Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden); Ausstellungs-, Vortrags- und Aufführungsrecht; Senderecht; Recht, Einwilligungen zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes zu erteilen. Wird eines der genannten Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann der Urheber Schadensersatz bzw. Herausgabe des erzielten Gewinnes verlangen. Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.

6. Welche gesetzlichen Vergütungsrechte stehen dem Urheber zu?

Ein Grundanliegen des Urheberrechts ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Zum 01. Juli 2002 hat der Gesetzgeber deshalb mit dem so genannten Urherbertragsgesetz die gesetzlichen Vergütungsregelungen geändert, womit nun eine größere Vertragsparität zwischen Kreativen und Verwertern der künstlerischen Leistung hergestellt werden soll. Kernpunkte sind, dass Urheber und Künstler in bestimmten Konstellationen auch ohne Vertrag, gleichsam "automatisch", einen Vergütungsanspruch haben. So sind etwa die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (z. B. Fotokopierern) und Bild- /Tonträgern zu angemessenen Zahlungen an den Urheber verpflichtet. Ihre Produkte ermöglichen nämlich die Werknutzung in einem Umfang, der letztlich für den einzelnen Kreativen nicht mehr kontrollierbar ist. Als weiteres Beispiel ist die sog. Ausleih-Tantieme zu nennen: Hat der Urheber einem Hersteller von Bild- und Tonträgern das Recht zur deren Vermietung eingeräumt, so kann der Urheber vom Vermieter gleichwohl eine Vergütung verlangen. Zudem steht dem Urheber ein Entgelt zu, wenn Originale oder Vervielfältigungen seiner Werke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (z. B. Bibliothek) auf nicht kommerzieller Basis verliehen werden. Soweit gesetzliche Vergütungsansprüche eingreifen, kann der einzelne Urheber sie nicht selbst geltend machen. Er muss vielmehr eine Verwertungsgesellschaft (vgl. den letzten Absatz) einschalten, welche die erzielten Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsplan ausschüttet. Neu ist die sog. "Bestsellerregelung", nach der auch für bereits vergütete Werke nachträglich ein weitergehender Vergütungsanspruch entstehen kann, wenn die ursprüngliche Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen des Verwerters steht. Urheber und ausübende Künstler erhalten einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der sich an gemeinsam ermittelten Vergütungsregeln orientiert. Diese werden von den Vereinigungen der Urheber und der Werknutzer aufgestellt. In erster Linie gilt natürlich als Vergütung das, was zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Erst bei der Überprüfung der Angemessenheit kommt der o. g. Maßstab als Entscheidungshilfe zum Tragen.

7. Schlichtung

Eine Schlichtungsstelle greift dann ein, wenn z. B. die Vereinigungen der Urheber oder der Nutzer sich darauf verständigen. Die Schlichtungsstelle hat dann den Parteien einen Einigungsvorschlag über den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln zu unterbreiten. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlags schriftlich widersprochen wird. Falls der Widerspruch erfolgt, können die Gerichte entscheiden.

8. Was sind Nutzungsrechte?

Im Rahmen der kommerziellen Verwertung schöpferischer Werke schließt der Urheber häufig Werknutzungsverträge ab, die einem anderen das Recht geben, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts in einer bestimmten Weise zu verwenden. Wichtig ist dabei die genaue Bezeichnung des eingeräumten Nutzungsrechtes, ebenso wie die Festlegung seines räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfangs. Einerseits kann pauschal das Recht eingeräumt werden, das Werk "auf alle bekannten Arten" zu nutzen. Andererseits kann auch eine konkrete Nutzungsform, etwa die Präsentation eines Bildes in Ausstellungen, gestattet werden. Die Nutzungsdauer kann den vollen Zeitraum des Urheberrechts, d.h. 70 Jahre (s.u.) umfassen. Das Urheberrecht als Ganzes kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, sondern verbleibt zwingend beim Schaffenden bzw. bei den Erben.

9. Wann darf ein geschütztes Werk ohne Genehmigung genutzt werden?

Das Urheberrecht nennt einige Fälle der sog. freien Werknutzung. In diesen Konstellationen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. So dürfen beispielsweise zum privaten und eigenen Gebrauch Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Darüber hinaus besteht ein sog. Zitatrecht, welches es gestattet, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Weitere Ausprägungen der freien Werknutzung gibt es etwa im Bereich der Rechtspflege und des Sendebetriebs sowie zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Von der freien Werknutzung ausgenommen ist regelmäßig die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem rein kommerziellen Kontext. Die Tatsache, dass Texte oder Bilder bereits veröffentlicht sind, lässt nicht den Schluss zu, dass urheberrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen. Grundsätzlich muss jede einzelne Nutzung vom Urheber vertraglich autorisiert sein. Vor diesem Hintergrund ist es z. B. nicht ohne weiteres zulässig, Bilder aus dem Internet herunterzuladen, um sie über den privaten Gebrauch hinaus zu verwenden.

10. Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d. h. es besteht von der Schaffung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.

11. Was sind Leistungsschutzrechte und wer kann sich darauf berufen?

Die sog. Leistungsschutzrechte sichern u. a. die rechtliche Stellung der ausübenden Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen. Wird eine Darbietung auf Bild/- Tonträger aufgenommen oder über Funk gesendet, so darf sie aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden. Ein ähnliches Recht steht dem Hersteller von Tonträgern zu, denn die konkreten Aufzeichnungen dürfen nur mit seiner Genehmigung vervielfältigt und verbreitet werden. Leistungsschutzrechte bestehen darüber hinaus für Sendeunternehmen, Filmhersteller und Lichtbildner.

12. Welche Aufgaben haben die Verwertungsgesellschaften?

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken hat heutzutage ein solches Ausmaß angenommen, dass der einzelne Urheber die tatsächliche Nutzung kaum noch selbst kontrollieren kann. Hier setzen die Verwertungsgesellschaften an, die den Urhebern auf der Grundlage sog. Berechtigungsverträge eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte anbieten. Zu den Schwerpunkten dieser Rechtswahrnehmung gehören typischerweise die Vergabe von Nutzungsrechten sowie die Einziehung der entsprechenden Vergütungen für die Urheber. Verwertungsgesellschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München, welches seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt trifft.

13. Zu den bedeutendsten Verwertungsgesellschaften gehören:

GEMA (Rechte der Komponisten, Textverfasser und Musikverleger)
Bayreuther Str. 37
10787 Berlin
Tel.: 030 2124500
Internet: www.gema.de
VG Wort (Bibliothekstantieme)
Goethestr. 49
80336 München
Tel.: 089 514120
Internet: www.vgwort.de
VG Bild-Kunst (Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Grafikdesigner und Filmurheber)
Weberstr. 61
53113 Bonn
Tel.: 0228 915340
Internet: www.bildkunst.de
GVL (Leistungsschutzrechte)
Heimhuder Str. 5
20148 Hamburg
Tel.: 040 4117070
Internet: www.gvl.de
VG Musikedition
Königstor 1
34117 Kassel
Tel.: 0561 1096560
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten
Widenmayerstr. 32
80538 München
Tel.: 089 223535
GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten
Marstallstr. 8
80539 München
Tel.: 089 229560
Internet: www.gwff.de
VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte von Filmwerken
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
Tel.: 0611 7789222
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von Filmaufführungsrechten
Vautierstr. 72
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 914190