Gewerbliche Schutzrechte
- Das Patent
Patente schützen technische Erfindungen.
Zur Erteilung eines Patentes müssen Erfindungen:- neu sein,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
- sich gewerblich umsetzen lassen.
Die Neuheit erfordert, dass die Erfindung vor ihrer Anmeldung nicht veröffentlicht oder so benutzt wurde, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Dies gilt auch für eigene Veröffentlichungen. Deshalb sollte immer erst angemeldet und dann veröffentlicht werden.Die erfinderische Tätigkeit erfordert Leistungen, die über den Rahmen dessen hinausgehen, was zum Wissen des Durchschnittsfachmanns auf dem jeweiligen Fachgebiet gehört. Durch diese Anforderung soll erreicht werden, dass nicht jede kleine Erfindung zum Patent führt.Die gewerbliche Anwendbarkeit wird in der Regel von technischen Erfindungen erfüllt. Ausnahmen sind zu beachten, wie z.B. chirurgische und therapeutische Behandlungen am Körper von Mensch und Tier. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Patente im Bereich des Gesundheitswesens gibt. Als Beispiel seien die medizinischen Geräte und die Arzneimittel erwähnt.Nicht patentfähig sind:- Erfindungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden,
- Ästhetische Formschöpfungen,
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten,
- Wiedergabe von Informationen.
Auch von der Patenterteilung ausgeschlossen sind:- Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen,
- Pflanzensorten oder Tierarten,
- biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
(Ausnahme: mikrobiologische Verfahren)Die Laufzeit eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag. Es wird nach Prüfung erteilt.Mit einem Patent hat der Inhaber das Recht, über seine Erfindung allein zu verfügen. Er kann es selbst verwerten oder Lizenzen vergeben. Somit kann er jeden anderen daran hindern, die geschützte Erfindung ohne seine Einwilligung zu benutzen. Dieser monopolähnliche Schutz gilt jedoch nur für die Länder, für die ein Schutzrecht erworben wurde. Ein deutsches Patent genießt nur in der Bundesrepublik Deutschland Schutz. Um auch einen Schutz im Ausland zu erlangen, müssen Schutzrechte dort eingereicht werden. Dabei richtet sich der Schutz nach dem jeweils nationalen Recht und ist nur in dem jeweiligen Land gültig.Ist ein Schutz für mehrere Länder erforderlich, so kann zwischen nationalen Anmeldungen in den einzelnen Staaten, einer europäischen oder einer internationalen Anmeldung gewählt werden. - Amtliche Kosten
Patentamtliche Kosten für Patente und GebrauchsmusterBei der Entscheidung über den Schutz einer Erfindung spielen die Kosten der Anmeldung, der Aufrechterhaltung und der Verwaltung des Rechtes eine Rolle. Für inländische Schutzrechte haben wir die wichtigsten Gebührensätze des Deutschen Patent- und Markenamtes kurz zusammengestellt (Stand 1.1.2002):PatentAnmeldegebühr in Papierform: 60,- €
Anmeldegebühr elektronisch: 50,- €
Rechercheantragsgebühr: 250,- €
Prüfungsantragsgebühr bei gestelltem Rechercheantrag: 150,- €
Prüfungsantragsgebühr ohne Rechercheantrag: 350,- €GebrauchsmusterAnmeldegebühr in Papierform: 40,- €
Anmeldegebühr elektronisch: 30,- €
Recherchegebühren: 250,- €
Bei Aufrechterhaltung des Schutzes:
Gebühren für die erste Aufrechterhaltung: 210,- € nach 3 Jahren
Gebühren für die zweite Aufrechterhaltung: 350,-€ nach 6 Jahren
Gebühren für die dritte Aufrechterhaltung: 530,- € nach 8 Jahren - Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmustern
1. PatentanmeldungFür die Anmeldung einer Erfindung zum Patent wendet man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München.
Notwendige Unterlagen sind:- das Anmeldeformular, d.h. der "Antrag auf Erteilung des Patents", mit einem Titel für die Erfindung, dem gestellten Antrag und der Anschrift des Anmelders (Das Formular kann unter www.dpma.deheruntergeladen werden.),
- die Patentansprüche, in denen der Erfindungsgegenstand definiert ist,
- die Beschreibung der Erfindung mit Nennung des bekannten Standes der Technik und Kritik am Stand der Technik,
- die Aufgabe der Erfindung und die Erläuterung der Lösung der Aufgabe,
- ggf. Zeichnungen,
- die Zusammenfassung (Kurzfassung des technischen Inhalts),
- die Benennung des Erfinders,
- eine Vollmacht, wenn die Anmeldung nicht vom Anmelder selbst eingereicht wird.
Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten.Die Anmeldungsunterlagen sind beim DPMA einzureichen. Der Eingang der Anmeldung (Anmeldetag) wird registriert und der Anmelder erhält vom DPMA ein Aktenzeichen mitgeteilt. Der Anmeldetag ist ein wichtiges Datum. Alle später eingereichten gleichen Erfindungen können nicht zum Patent führen. Die Anmeldung bleibt zunächst im Patentamt und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Eine Veröffentlichung erfolgt in der Regel 18 Monate nach Ersteinreichung.Im DPMA wird die Anmeldung zuerst auf Offensichtlichkeit geprüft. Dazu zählt:- die Prüfung der Anmeldung auf die geforderten Formvorschriften,
- die Klassifizierung der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation (Zuordnung der Anmeldung zu einem bestimmten technischen Fachgebiet),
- die Prüfung, ob der angemeldete Gegenstand offensichtlich nicht patentfähig ist.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung oder später kann ein Rechercheantrag gestellt werden. Dabei ermittelt der Prüfer die für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Frage kommenden Druckschriften. Die Recherche erfolgt überwiegend in Patentschriften, nur 10 - 20 % in sonstiger Literatur.Wird innerhalb von sieben Jahren kein Prüfungsantrag gestellt, gilt die Patentanmeldung nach dieser Zeit als zurückgenommen (trotz bezahlter Jahresgebühr).PrüfungsverfahrenDie Prüfung der Patentanmeldung beginnt erst dann, wenn ein Antrag gestellt und die entsprechende Gebühr bezahlt wurde. Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder oder von jedem beliebigen Dritten bei Einreichung der Anmeldung oder bis sieben Jahre nach Anmeldung gestellt werden.Im Prüfungsverfahren werden dem Anmelder ein oder mehrere Prüfbescheide zugeschickt. Aus diesen kann er entnehmen, ob die Anmeldung grundsätzlich patentfähig ist. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird eine Kopie der Entgegenhaltungen mitgeliefert. Langes Suchen der Quellen für Ablichtungen entfallen dann.Wie auch schon bei der Patentanmeldung, sollte zur Bewertung ggf. ein Patentanwalt befragt werden. Dieser wird allerdings nur wirklich helfen können, wenn er auch die Vertretung in dieser Patentsache erhält.Das Prüfungsverfahren endet stets mit einem Beschluss, der entweder ein Patenterteilungs- oder ein Zurückweisungsbeschluss (mit Begründung) sein kann.BeschwerdeInnerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird zuerst der beschließenden Instanz vorgelegt. Hält sie die Beschwerde für begründet, kann sie den Zurückweisungsbescheid aufheben, ansonsten gibt sie vor Ablauf von drei Monaten die Beschwerde an das Bundespatentgericht zur Entscheidung.EinspruchsverfahrenWenn das Patent erteilt ist, kann jeder innerhalb von drei Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erheben. Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens wird das Patent aufrechterhalten, widerrufen oder in beschränkter Form aufrechterhalten. Die dabei entstehenden Kosten trägt meist jede Partei selbst. Gegen den Beschluss kann beim Bundespatentgericht Beschwerde eingereicht werden.NichtigkeitsklageNach der Einspruchsfrist und während der Laufzeit des Patents (in besonderen Ausnahmen auch später) kann vor dem Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage erhoben werden. Die Kosten zahlt in der Regel der Unterliegende.2. GebrauchsmusteranmeldungErfindungen, die als Gebrauchsmuster angemeldet werden sollen, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim IPC Innovations- und Patent-Centrum schriftlich einzureichen. Die Anmeldung besteht aus folgenden Unterlagen:- dem Antrag,
- einem oder mehreren Schutzansprüchen,
- der Beschreibung,
- den Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Das Gebrauchsmuster wird in das Register beim DPMA eingetragen und nach sechs Monaten veröffentlicht.LöschungsverfahrenEin Löschungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein entsprechender begründeter Antrag eines Dritten vorliegt. Nach einer Prüfung erfolgt die Löschung des Gebrauchsmusters, wenn- der Gegenstand nicht schutzfähig ist,
- der Gegenstand bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt ist,
- der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Gegen den Beschluss zur Löschung des Gebrauchsmusters kann Beschwerde beim Patentgericht erhoben werden. - Gebrauchsmuster
Im Rahmen dieses Schutzrechtes werden die sogenannten "Kleineren" Erfindungen geschützt.
Für diese technischen Erfindungen gelten folgende Voraussetzungen: Die Erfindung muss- neu sein,
- auf einem erfinderischen Schritt beruhen und
- sich gewerblich umsetzen lassen.
Eine sachliche Prüfung erfolgt nicht. Das Gebrauchsmuster wird lediglich in ein Register eingetragen. Es tritt ein sofortiger Schutz ein.Im Gegensatz zum Patent sind eigene Veröffentlichungen des Anmelders innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung in Deutschland nicht neuheitsschädlich (Neuheitsschonfrist)Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag. - Anmeldung eines Gebrauchsmusters
Erfindungen, die als Gebrauchsmuster angemeldet werden sollen, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim IPC Innovations- und Patent-Centrum schriftlich einzureichen. Die Anmeldung besteht aus folgenden Unterlagen:
- dem Antrag,
- einem oder mehreren Schutzansprüchen,
- der Beschreibung,
- den Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Das Gebrauchsmuster wird in das Register beim DPMA eingetragen und nach sechs Monaten veröffentlicht.LöschungsverfahrenEin Löschungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein entsprechender begründeter Antrag eines Dritten vorliegt. Nach einer Prüfung erfolgt die Löschung des Gebrauchsmusters, wenn- der Gegenstand nicht schutzfähig ist,
- der Gegenstand bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt ist,
- der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Gegen den Beschluss zur Löschung des Gebrauchsmusters kann Beschwerde beim Patentgericht erhoben werden. - Geschmacksmustergesetz seit 1. Juni 2004 in Kraft
Mit der Neuregelung wird das deutsche Geschmacksmuster mit einer absoluten Sperrwirkung ausgestaltet. Dadurch erfährt das Schutzrecht eine wesentliche Aufwertung. Inhaber haben nunmehr das ausschließliche Recht, das Muster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne Zustimmung zu verwenden.Die maximale Schutzdauer für das Geschmacksmuster verlängert sich auf 25 Jahre. Weitere Änderungen gibt es im Anmeldeverfahren beim DPMA: Ab sofort können keine Original-Modelle eines Musters mehr hinterlegt werden, und auch die Möglichkeit, Grundmuster und Abwandlungen zu bestimmen, entfällt.Das neue Geschmacksmustergesetz löst seinen seit 1876 geltenden Vorgänger ab und setzt eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates um.Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der DPMA http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/hinweise/hinweismodernisierunggeschmmg/index.htmlUnter welchen Umständen ein Geschmacksmuster eingetragen werden kann, erläutert das Amt unter
- Geschmacksmuster schützen
Ein Geschmacksmuster schützt die ästhetische Gestaltung eines Produktes.Bei der Erteilung eines Geschmacksmusters sind folgende Schutzvoraussetzungen zu erfüllen:
- Neuheit,
- ästhetische Wirkung,
- schöpferische Eigenart sowie
- Reproduzierbarkeit
der angemeldeten Muster (flächig) oder Modelle (räumlich). Dabei handelt es sich um die Verkörperung eines schöpferischen Gedankens (Formgestaltung) auf ästhetischem Gebiet. Zeitlich sind Geschmacksmuster maximal 20 Jahre lang vom Anmeldetag an geschützt. Gegen Zahlung einer Gebühr kann dieser Schutz je nach Bedarf nach dem 5., 10. und 15. Jahr verlängert werden. Eine formelle Prüfung erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München. - Was ist eine Marke?
Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Schutzfähige Zeichen sind nach § 3 Markengesetz:- Wortmarken,
- Buchstaben,
- dreidimensionale Marken, einschließlich Warenform und -verpackung
- Hörmarken sowie
- sonstige Markenformen, z.B. Zahlen, Buchstaben und -gruppen.
Die Unterscheidungskraft der Marke ist eine Schutzvoraussetzung für die Eintragung in das Markenregister. Neben mangelnder Unterscheidungskraft sind beschreibende Angaben (z.B. Brille für ein Optikergeschäft) und Gattungsbezeichnungen (z.B. Bäcker, Fleischer oder Optiker) eintragungshinderlich. Diese Bezeichnungen müssen zugunsten der Mitbewerber frei verfügbar sein. Ebenfalls dürfen Hoheitszeichen und irreführende Angaben nicht verwendet werden.Der Schutz gilt nur für die bei der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen. Die Bezeichnung ist nicht generell geschützt.Die Schutzdauer für eine Marke beträgt zehn Jahre, wobei dieser zeitliche Schutz verlängert werden kann. - Die Anmeldung einer Marke
Voraussetzung für den Schutz einer Marke in Deutschland ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Hierzu sollte das vom DPMA herausgegebene Formblatt (W 7005) verwendet werden.Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn der Eintragung unter anderem keine absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) entgegenstehen (z.B. das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, weil es sich nur um eine rein sachbezogene Angabe handelt). Nach Einreichung des Antrags beim DPMA wird der geprüft. Es wird jedoch nicht ermittelt, ob identische oder ähnliche Markeneintragungen oder andere ältere Rechte bereits existieren. Der Anmelder sollte daher im Vorfeld selbst eine Markenrecherche durchführen oder durchführen lassen.Nachdem die Prüfung abgeschlossen ist, kann die Marke eingetragen werden. Es erfolgt eine Veröffentlichung im Markenblatt. Markeninhaber, die eine identische oder ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen besitzen oder Markenanmelder, die früher angemeldet haben, können gegen die neu eingetragene Marke Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichungsdatum beim DPMA eingereicht werden.
- Urheberrecht
1. Urheberrecht
Künstlerische, naturwissenschaftliche oder technische Leistungen stellen - wirtschaftlich betrachtet- Arbeitsprodukte dar. Häufig liegt es deshalb im Interesse des Urhebers, sein Werkfinanziell zu vermarkten. Darüber hinaus wird er sich regelmäßig die Entscheidung darüber vorbehalten wollen, ob und in welcher Form das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ziel des Urheberrechtes ist es, diese berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen.2. Welches sind die Hauptbeispiele für geschützte Werkbereiche?
Die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke werden im Gesetz genannt: Sprachwerke wie Schriftwerke (z. B. Beiträge in Zeitschriften), Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste und der Baukunst (z. B. Architektur); Lichtbildwerke (Fotografien); Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen. Mit der technischen Entwicklung bilden sich durchaus auch neue Werkformen heraus. So können beispielsweise Web-Sites im Internet, die eine gewisse gestalterische Höhe erreichen, als Datenbankwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Nicht jede gestalterische Leistung aus den o. g. Bereichen unterfällt dem Urheberrechtsschutz. Erforderlich ist zunächst, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck gelangen. Arbeitsergebnisse, die auf rein handwerklichen Fähigkeiten basieren (etwa Fotografien ohne künstlerischen Aussagegehalt) fallen aus diesem Bereich heraus. Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrecht den Schutz von Gestaltungen, nicht hingegen den Schutz von Ideen bezweckt. Solange das Werk noch nicht nach außen wahrnehmbar ist, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden existiert, können Urheberrechte deshalb nicht zum Tragen kommen. Allerdings ist das Werk nicht nur in der Form geschützt, in der es, wenn überhaupt, der Öffentlichkeit präsentiert wird. Auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestaltungsplänen o. ä. können den Anforderungen an ein schutzfähiges Werk entsprechen.3.Wann entsteht das Urheberrecht?
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks, unabhängig davon, ob dieses schon veröffentlicht ist oder ob es überhaupt veröffentlicht werden soll. Ein Manuskript, das sich noch beim Autor unter Verschluss befindet, ist deshalb ebenso geschützt wie ein Gemälde, das in einem Museum ausgestellt wird. Anders als beispielsweise Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden. Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes, ohne dass eine besondere Kennzeichnung erforderlich wäre. Der Copyright-Vermerk kann jedoch nach außen dokumentieren, dass der Urheber bereit ist, seine Rechte zu verteidigen. Entgegengewirkt wird damit dem Einwand, man habe vom Urheberrecht "nichts gewusst". Vor diesem Hintergrund kann eine Verwendung eines Vermerks aus taktischen Gründen sachgerecht erscheinen.4. Wer ist der Urheber eines Werks und was bedeutet Miturheberschaft?
Urheber ist nach der gesetzlichen Definition der Schöpfer eines Werks. Das Urheberrecht kann also nur für denjenigen entstehen, der an der Werkproduktion selbst real und unmittelbar teilgenommen hat. Es kann nicht vertraglich vereinbart werden, dass jemand als Urheber anzusehen sein soll, der zur Schaffung keinen unmittelbaren praktischen Beitrag geleistet hat. Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinsam zu, d. h. sie müssen einstimmig über die Veröffentlichung/Verwertung des Werkes entscheiden. Da Urheberrechte nicht zentral anzumelden sind, entstehen Schwierigkeiten immer dann, wenn ein Werk genutzt werden soll, dessen Urheber man nicht kennt. Erste Ansprechpartner können in diesen Fällen die sog. Verwertungsgesellschaften sein, welche für eine Vielzahl von Urhebern deren Rechte kollektiv wahrnehmen und Nutzungen gestatten (vgl. den letzten Absatz). Allerdings besteht für Urheber keine Pflicht, sich durch eine Verwertungsgesellschaft repräsentieren zu lassen.5. Welchen Inhalt hat das Urheberrecht?
Die Befugnisse des Urhebers sind in verschiedene Ausprägungen zu gliedern: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (ein Dritter darf nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein); Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (der Urheber kann bestimmen, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht wird); Veröffentlichungsrecht; Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks (etwa durch Verfälschung); Vervielfältigungsrecht; Verbreitungsrecht (der Urheber kann entscheiden, ob das Original bzw. Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden); Ausstellungs-, Vortrags- und Aufführungsrecht; Senderecht; Recht, Einwilligungen zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes zu erteilen. Wird eines der genannten Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann der Urheber Schadensersatz bzw. Herausgabe des erzielten Gewinnes verlangen. Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.6. Welche gesetzlichen Vergütungsrechte stehen dem Urheber zu?
Ein Grundanliegen des Urheberrechts ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Zum 01. Juli 2002 hat der Gesetzgeber deshalb mit dem so genannten Urherbertragsgesetz die gesetzlichen Vergütungsregelungen geändert, womit nun eine größere Vertragsparität zwischen Kreativen und Verwertern der künstlerischen Leistung hergestellt werden soll. Kernpunkte sind, dass Urheber und Künstler in bestimmten Konstellationen auch ohne Vertrag, gleichsam "automatisch", einen Vergütungsanspruch haben. So sind etwa die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (z. B. Fotokopierern) und Bild- /Tonträgern zu angemessenen Zahlungen an den Urheber verpflichtet. Ihre Produkte ermöglichen nämlich die Werknutzung in einem Umfang, der letztlich für den einzelnen Kreativen nicht mehr kontrollierbar ist. Als weiteres Beispiel ist die sog. Ausleih-Tantieme zu nennen: Hat der Urheber einem Hersteller von Bild- und Tonträgern das Recht zur deren Vermietung eingeräumt, so kann der Urheber vom Vermieter gleichwohl eine Vergütung verlangen. Zudem steht dem Urheber ein Entgelt zu, wenn Originale oder Vervielfältigungen seiner Werke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (z. B. Bibliothek) auf nicht kommerzieller Basis verliehen werden. Soweit gesetzliche Vergütungsansprüche eingreifen, kann der einzelne Urheber sie nicht selbst geltend machen. Er muss vielmehr eine Verwertungsgesellschaft (vgl. den letzten Absatz) einschalten, welche die erzielten Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsplan ausschüttet. Neu ist die sog. "Bestsellerregelung", nach der auch für bereits vergütete Werke nachträglich ein weitergehender Vergütungsanspruch entstehen kann, wenn die ursprüngliche Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen des Verwerters steht. Urheber und ausübende Künstler erhalten einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der sich an gemeinsam ermittelten Vergütungsregeln orientiert. Diese werden von den Vereinigungen der Urheber und der Werknutzer aufgestellt. In erster Linie gilt natürlich als Vergütung das, was zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Erst bei der Überprüfung der Angemessenheit kommt der o. g. Maßstab als Entscheidungshilfe zum Tragen.7. Schlichtung
Eine Schlichtungsstelle greift dann ein, wenn z. B. die Vereinigungen der Urheber oder der Nutzer sich darauf verständigen. Die Schlichtungsstelle hat dann den Parteien einen Einigungsvorschlag über den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln zu unterbreiten. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlags schriftlich widersprochen wird. Falls der Widerspruch erfolgt, können die Gerichte entscheiden.8. Was sind Nutzungsrechte?
Im Rahmen der kommerziellen Verwertung schöpferischer Werke schließt der Urheber häufig Werknutzungsverträge ab, die einem anderen das Recht geben, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts in einer bestimmten Weise zu verwenden. Wichtig ist dabei die genaue Bezeichnung des eingeräumten Nutzungsrechtes, ebenso wie die Festlegung seines räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfangs. Einerseits kann pauschal das Recht eingeräumt werden, das Werk "auf alle bekannten Arten" zu nutzen. Andererseits kann auch eine konkrete Nutzungsform, etwa die Präsentation eines Bildes in Ausstellungen, gestattet werden. Die Nutzungsdauer kann den vollen Zeitraum des Urheberrechts, d.h. 70 Jahre (s.u.) umfassen. Das Urheberrecht als Ganzes kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, sondern verbleibt zwingend beim Schaffenden bzw. bei den Erben.9. Wann darf ein geschütztes Werk ohne Genehmigung genutzt werden?
Das Urheberrecht nennt einige Fälle der sog. freien Werknutzung. In diesen Konstellationen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. So dürfen beispielsweise zum privaten und eigenen Gebrauch Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Darüber hinaus besteht ein sog. Zitatrecht, welches es gestattet, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Weitere Ausprägungen der freien Werknutzung gibt es etwa im Bereich der Rechtspflege und des Sendebetriebs sowie zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Von der freien Werknutzung ausgenommen ist regelmäßig die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem rein kommerziellen Kontext. Die Tatsache, dass Texte oder Bilder bereits veröffentlicht sind, lässt nicht den Schluss zu, dass urheberrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen. Grundsätzlich muss jede einzelne Nutzung vom Urheber vertraglich autorisiert sein. Vor diesem Hintergrund ist es z. B. nicht ohne weiteres zulässig, Bilder aus dem Internet herunterzuladen, um sie über den privaten Gebrauch hinaus zu verwenden.10. Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d. h. es besteht von der Schaffung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.11. Was sind Leistungsschutzrechte und wer kann sich darauf berufen?
Die sog. Leistungsschutzrechte sichern u. a. die rechtliche Stellung der ausübenden Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen. Wird eine Darbietung auf Bild/- Tonträger aufgenommen oder über Funk gesendet, so darf sie aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden. Ein ähnliches Recht steht dem Hersteller von Tonträgern zu, denn die konkreten Aufzeichnungen dürfen nur mit seiner Genehmigung vervielfältigt und verbreitet werden. Leistungsschutzrechte bestehen darüber hinaus für Sendeunternehmen, Filmhersteller und Lichtbildner.12. Welche Aufgaben haben die Verwertungsgesellschaften?
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken hat heutzutage ein solches Ausmaß angenommen, dass der einzelne Urheber die tatsächliche Nutzung kaum noch selbst kontrollieren kann. Hier setzen die Verwertungsgesellschaften an, die den Urhebern auf der Grundlage sog. Berechtigungsverträge eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte anbieten. Zu den Schwerpunkten dieser Rechtswahrnehmung gehören typischerweise die Vergabe von Nutzungsrechten sowie die Einziehung der entsprechenden Vergütungen für die Urheber. Verwertungsgesellschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München, welches seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt trifft.13. Zu den bedeutendsten Verwertungsgesellschaften gehören:
GEMA (Rechte der Komponisten, Textverfasser und Musikverleger)
Bayreuther Str. 37
10787 Berlin
Tel.: 030 2124500
Internet: www.gema.deVG Bild-Kunst (Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Grafikdesigner und Filmurheber)
Weberstr. 61
53113 Bonn
Tel.: 0228 915340
Internet: www.bildkunst.deVG Musikedition
Königstor 1
34117 Kassel
Tel.: 0561 1096560VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten
Widenmayerstr. 32
80538 München
Tel.: 089 223535GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten
Marstallstr. 8
80539 München
Tel.: 089 229560
Internet: www.gwff.deVGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte von Filmwerken
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
Tel.: 0611 7789222GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von Filmaufführungsrechten
Vautierstr. 72
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 914190