Aufkommen aus CO2-Bepreisung: 40 Mrd. Euro (2021-2024)

In Beantwortung einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion hat die Bundesregierung eine aktuelle Schätzung des erwarteten Finanzaufkommens aus der CO2-Bepreisung nach dem nationalen Brennstoffemissionshandel vorgenommen. Zudem nimmt sie zu beihilferechtlichen Aspekten des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zur Deckelung der EEG-Umlage 2021 und 2022 Stellung.
Das Gesamtaufkommen aus der CO2-Bepreisung wird von der Bundesregierung für die Jahre 2021 bis einschließlich 2024 auf 40 Mrd. Euro geschätzt. Nach DIHK-Analysen entfällt davon rund die Hälfte auf die Wirtschaft. Die Einnahmen sollen ab 2021 für die Senkung der EEG-Umlage, weitere Entlastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Industrie und Klimaschutzfördermaßnahmen verwendet werden. Dabei werden die zusätzlichen Einnahmen infolge der im Dezember 2019 im Vermittlungsausschuss beschlossenen Erhöhung der Zertifikatspreise in der Einführungsphase zunächst vollständig zur Senkung der EEG-Umlage verwandt. Ab dem 1. Januar 2024 werden sie auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendlerinnen und Fernpendler verwendet. Angaben zur Verteilung des Aufkommens auf die vier Jahre und auf die verschiedenen Verwendungen hat die Bundesregierung nicht gemacht.
Nach Einschätzung des DIHK ist es kritisch, dass dem im Dezember 2019 vereinbarten höheren CO2-Preispfad - der zu höheren Kosten für Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas führt - keine effektive Entlastung der EEG-Umlage auf Strom gegenübersteht. Hintergrund ist, dass in Folge der Corona-Krise das zur Finanzierung der EEG-Vergütungen notwendige EEG-Umlagevolumen sprunghaft ansteigt. Unter Verwendung
  • des ursprünglich bereits zur Senkung der EEG-Umlage vorgesehenen Anteils am CO2-Preisaufkommen (Senkung um 0,25 ct/kWh in 2021, 0,5 Cent/kWh in 2022 und 0,625 Cent/kWh ab 2023),
  • des vollständigen Aufkommens aus der Erhöhung des CO2-Preispfades und
  • eines Zuschusses aus dem Bundeshaushalt von bis zu 11 Mrd. Euro für die Jahre 2021 und 2022,
soll eine Deckelung der EEG-Umlage auf 6,5 ct/kWh in 2021 und 6,0 ct/kWh in 2022 möglich gemacht werden. Damit wird die EEG-Umlage kaum geringer sein als im laufenden Jahr (6,756 ct/kWh). Zumindest für die nächsten zwei Jahre wird es damit keine effektive Entlastung im Gegenzug zur Mehrbelastung aus der CO2-Bepreisung geben. Zudem entfällt der Anreiz zur vermehrten Nutzung von Strom aus einer geringeren EEG-Umlage.
Weitere Fragestellungen der Kleinen Anfrage betreffen die technische Umsetzung des Bundeszuschusses auf das EEG-Umlagekonto der Übertragungsnetzbetreiber und mögliche Folgen für die Einordnung des EEG als Beihilfe. Die konkrete technische Umsetzung des Zuschusses wird nach Angaben der Bundesregierung derzeit auf Grundlage der im Juli erfolgten Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) geprüft. Die Finanzmittel für 2021 seien bereits mit dem zweiten Nachtragshaushalt 2020 bereitgestellt. Hinsichtlich der beihilferechtlichen Aspekte des Finanzierungsmechanismus schreibt die Bundesregierung ohne weitere Erläuterungen, dass diese im Rahmen der EEV-Änderung berücksichtigt worden seien. Bezüglich der anstehenden EEG-Novelle strebe die Bundesregierung vor Inkrafttreten ein beihilferechtliches Notifizierungsverfahren an, um Rechts- und Planungssicherheit für die Zukunft sicherzustellen. Wie schnell eine Einigung mit Brüssel erzielt werden kann, ist unklar. Zumal auch Teile des Kohleausstiegsgesetzes noch der beihilferechtlichen Notifizierung bedürfen.
Die Kleine Anfrage (19/21242) der FDP-Fraktion finden Sie hier und die Antwort Bundesregierung (19/21638) finden Sie hier.
Quelle: DIHK