Änderungen am EEG

In der Befassung des Bundestages mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz wurden am 7.7.2022 noch einige Änderungen vorgenommen. Erstmals wurde ein Ende der Förderung verankert, das mit dem Ende der Kohleverstromung erfolgen soll. Die wichtigsten Punkte hat der DIHK zusammengefasst.
  • Das Ziel der weitgehenden Klimaneutralität des Stromsystems im Jahr 2035 wurde gestrichen.
  • Mit dem Ende der Kohleverstromung soll der weitere Ausbau erneuerbarer Energien marktgetrieben erfolgen. Die Bundesregierung wird verpflichtet, bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vorzulegen, wie die Finanzierung des EE-Ausbaus nach dem Kohleausstieg erfolgen kann.
  • Das mögliche Wiederaufleben der EEG-Umlage wurde gestrichen.
  • Bei der Frage des Netzanschlusses wird geregelt, dass der Netzbetreiber bei Anlagen bis 30 kW künftig begründen muss, wenn er bei der Herstellung des Netzanschlusses anwesend sein möchte. Netzbetreiber werden zudem verpflichtet, künftig Informationen für Anlagenbetreiber zur Verfügung zu stellen. Auch wird er verpflichtet, die Abwicklung des Anschlussbegehrens über ein Webportal zu ermöglichen.
  • Bei den Ausschreibungen für PV kann die Bundesnetzagentur in Zukunft dynamischer auf die Bietersituation reagieren. So kann das Ausschreibungsvolumen um bis zu 30 angehoben oder gesenkt werden. Anders als bei Wind an Land gab es bisher keine Anpassungsregelung.
  • Die Ausschreibungsvolumina für die sog. Innovationsausschreibungen in den Jahren 2023 bis 2028 wurden um jeweils 200 MW angehoben.
  • Bieter aus Staaten, die nicht der EU angehören, können bei Bedenken von den Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
  • Bei den PV-Freiflächen wurde die Flächenkulisse erweitert: Künftig dürfen Anlagen bis zu 500 Metern vom Rand von Autobahnen oder Schienenwegen gefördert werden.
  • Die kleine Wasserkraft bis 500 kW wird weiterhin gefördert.
  • Die unterschiedliche Förderung von PV-Dachanlagen wurde beibehalten. Sprich: Reine Einspeiseanlagen erhalten weiterhin mehr Förderung je kWh als gemischt genutzte Anlagen (Einspeisung und Eigenverbrauch). Die Differenz zwischen den beiden Typen wurde aber abgemildert. Dabei wurde die Verklammerungsregelung von zwölf Monaten aufgehoben. Es wird nun auf das einzelne Modul abgestellt.
Sie finden die Änderungen gegenüber der Kabinettsfassung hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1713 KB). Das geänderte EEG 2023 kann nach Passieren des Bundesrates in Kraft treten. Der Bundesrat wird sich am 8. Juli damit befassen.