Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige heißt auf Amtsdeutsch "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden.
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
- Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z.B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
- Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der oder die Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig sind (z.B. als Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).
Antragstellung
Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit. Sie müssen beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.
Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit. Sie müssen beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.
Beiträge 2016
Der Beitragssatz für das Jahr 2016 liegt bei 3 Prozent. Auf Basis der Bezugsgrößen von 2.905 Euro (West) und 2.520 Euro (Ost) liegt der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige bei 87,15 Euro bzw. 75,60 Euro.
Der Beitragssatz für das Jahr 2016 liegt bei 3 Prozent. Auf Basis der Bezugsgrößen von 2.905 Euro (West) und 2.520 Euro (Ost) liegt der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige bei 87,15 Euro bzw. 75,60 Euro.
Für Gründer besteht eine Sonderregelung. Sie zahlen ab dem Zeitpunkt der Gründung plus dem folgenden Kalenderjahr pro Monat nur die Hälfte: 43,58 Euro (West) und 37,80 Euro (Ost). Die Beiträge müssen an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden.
Übrigens: Selbständige, die wiederholt ihre selbständige Tätigkeit zum Beispiel aus witterungsbedingten Gründen beenden und nach der Unterbrechung die gleiche selbständige Tätigkeit wieder neu aufnehmen, zahlen den vollen Beitrag, sofern bei ihnen die Startphase abgelaufen ist.
Übrigens: Selbständige, die wiederholt ihre selbständige Tätigkeit zum Beispiel aus witterungsbedingten Gründen beenden und nach der Unterbrechung die gleiche selbständige Tätigkeit wieder neu aufnehmen, zahlen den vollen Beitrag, sofern bei ihnen die Startphase abgelaufen ist.
Eintritt der Arbeitslosigkeit
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Sie können allerdings bis zu 165 Euro neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Denken Sie daran, dass Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen müssen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Sie müssen u.a. jede zumutbare Beschäftigung annehmen, in die Sie die Arbeitsagentur vermittelt.
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Sie können allerdings bis zu 165 Euro neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Denken Sie daran, dass Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen müssen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Sie müssen u.a. jede zumutbare Beschäftigung annehmen, in die Sie die Arbeitsagentur vermittelt.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) vor Eintreten der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) vor Eintreten der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung als Selbständiger freiwillig weiterversichert waren, orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts ist u.a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung als Selbständiger freiwillig weiterversichert waren, orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts ist u.a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Restansprüche geltend machen?
Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.
Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.