Aufstiegs-BAföG

Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist ein wichtiger Schritt zur Realisierung der Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung. Fachkräfte, die sich weiterqualifizieren wollen, haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Förderung gilt für Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen.
Wissenwertes rund um das Aufstiegs-BAföG finden Sie u. a. auf dem Aufstiegs-Blog des BMBF.
Zielgruppe
Die Förderberechtigung bezieht sich auf Teilnehmer an öffentlich-rechtlichen Prüfungen und den vorbereitenden Lehrgängen. Gefördert werden weiterhin berufliche Aufsteiger der zweiten und dritten Fortbildungsstufen:

Zweite Fortbildungsstufe (DQR Stufe 6): Bachelor Professional (z. B. Fachwirte, Meister, Fachkaufleute, Techniker)
Dritte Fortbildungsstufe (DQR Stufe 7): Master Professional (z. B. Gepr. Betriebswirte).
Neu seit dem 1. August 2020  ist, dass auch Aufstiegsfortbildungen der ersten Fortbildungsstufe, der/die Geprüfte Berufsspezialist/in, eine Förderung beantragen können.
Wichtig ist hierbei, dass es sich bei den neuen Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional nicht um die gleichartig bezeichneten akademischen Hochschulabschlüsse handelt. Der Erwerb von Hochschulabschlüssen wird nicht gefördert.
Maßnahmebeitrag
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Zuschuss in Höhe von 50 Prozent für die Maßnahmekosten vorgesehen. Im Übrigen kann ein zinsgünstiges Bankdarlehen beantragt werden.
Darlehensabwicklung
Über die Höhe des Darlehensbetrages entscheidet als Bewilligungsbehörde in Niedersachsen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH - NBank -. In Höhe des im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Darlehensanspruchs erteilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Geförderten ein konkretes Darlehensangebot. Mit der KfW wird anschließend ein privatrechtlicher Rahmendarlehensvertrag geschlossen.
Leistungskomponente
Wer die Abschlussprüfung besteht, bekommt nochmals 50 Prozent des Restdarlehens auf Antrag erlassen.
Unterhaltsbeitrag
Die Unterhaltsförderung in Höhe von 892 Euro wird seit dem 1. August 2020 erstmals als Vollzuschuss gewährt, d. h. diese muss nicht - wie bisher - zurückgezahlt werden. 
Verheiratete mit zwei Kindern erhalten abhängig vom Einkommen eine Unterhaltsförderung von bis zu 1.597 Euro pro Monat, Alleinerziehende mit einem Kind bis zu 1.127 Euro pro Monat. Der monatliche Zuschuss für die Kinderbetreuung erhöht sich für Alleinerziehende von 130 Euro auf 150 Euro pro Kind.
Weitere Informationen zum neuen Aufstiegs-BaföG finden Sie hier!