Nr. 3178774

Finanzanlagen-
fachmann/-frau

Finanzanlagen | Geldscheine, Haus © phodo/Shutterstock.com

Um gewerbsmäßig Finanzanlagen gemäß § 34 f GewO vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dafür dient die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann/-frau IHK.

Heinrich Langkopf
Aus- und Weiterbildung
Sach- und Fachkundeprüfungen I Projektleiter Wirtschaftsschutz