Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter vor.
Ziel der Schulung der Gefahrgutbeauftragten ist, durch das Wissenspotential der am Gefahrguttransport Beteiligten wesentlich dazu beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren.
Betroffene Unternehmen
Von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige betroffen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind.
Die Beförderung gefährlicher Güter per Luftfahrzeug unterliegt nicht mehr der GbV. Die verkehrsträgerspezifischen Schulungs- und Prüfungsvorschriften der International Civil Aviation Organisation(ICAO) und der International Air Transport Association (IATA) sind bereits so umfassend, dass der Gesetzgeber auf eine weitere Regulierung in diesem Bereich verzichtet.
Wer Beteiligter ist, richtet sich nach Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gefahrgutvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Somit müssen zum Beispiel Unternehmen, die gefährliche Güter herstellen, damit handeln oder sie befördern einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen. Die Bestimmung der Anzahl der Gefahrgutbeauftragten liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter. Sind mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Beauftragten genau festzulegen. Nach den neuen Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenverordnung werden mehr Unternehmen und Betriebe von der Bestellungspflicht eines Gefahrgutbeauftragten betroffen sein als bisher.
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Voraussetzung für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten sind grundsätzlich die
  • Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Schulung und
  • eine bestandene Prüfung vor der IHK.
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, zum Beispiel durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.
Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulung und Prüfung. Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.
Befreiungen von der Bestellungspflicht
Die Vorschriften über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes,
  1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnenwasserstraßen oder See,
  2. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
  3. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
  4. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
  5. die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  6. wenn die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Jahr beteiligt sind.
Aufgaben/Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
  • Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder des Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Die einzelnen Aufgaben sind in Anlage 1 zur GbV aufgeführt.
  • Der Gefahrgutbeauftragte hat Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Der Gefahrgutbeauftragte hat einen Jahresbericht zu erstellen.
  • Bei Unfällen, die sich während der Beförderung und bei Be- und Entladevorgängen ereignen, bei denen Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind, muss der Gefahrgutbeauftragte einen Unfallbericht erstellen. Der Bericht muss keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder verantwortliche Personen belasten.
  • Die vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen können vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
  • Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
  • Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht. Wegen des daraus resultierenden Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert werden.