Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Wer erwerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will, bedarf einer Waffenhandelserlaubnis gemäß § 21 Waffengesetz (WaffG).
Diese muss bei der Kreisverwaltung bzw. der kreisfreien Stadt beantragt werden, in deren Gebiet sich das Unternehmen niederlassen will. Nachgewiesen werden muss dabei unter anderem die Fachkunde nach § 22 Waffengesetz (WaffG). Diese Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer als Büchsenmachermeister die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Da die Fachkundeprüfung im Waffenhandel nur sehr selten nachgefragt wird, unterhält die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim dafür keinen eigenen Prüfungsausschuss. Abgenommen wird diese Prüfung in Niedersachsen zurzeit ausschließlich durch die IHK Hannover.