Der Anerkennungszuschuss

Zuschuss für die Berufsanerkennung
Der Anerkennungszuschuss richtet sich an Personen, die ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen wollen und die keine anderweitige Unterstützung erhalten. Insbesondere Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation arbeiten und nur ein kleines Einkommen haben, können die Kosten der Anerkennung erstattet bekommen.

Wer kann gefördert werden?
  • Personen, die einen formalen Berufsabschluss im Ausland erworben haben und ein Anerkennungsverfahren in Deutschland starten wollen,
  • Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus,
  • Personen, die nich ausreichend eigene finanzielle Mittel haben (zu versteuerndes Jahreseinkommen <= 26.000 EUR bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften <= 40.000 EUR).
  • Personen, bei denen die Kosten nicht durch die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder durch entsprechende Förderprogramme der Länder übernommen werden.

Was kann gefördert werden?
  • Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens,
  • Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten,
  • Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen,
  • Kosten für Qualifikationsanalysen (nach §14BQFG und §50b HwO) und
  • Fahrtkosten innerhalb Deutschlands im Rahmen des Anerkennungsverfahrens.

Der Anerkennungszuschuss beträgt maximal 600 EUR und muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge können für Gesamtkosten ab 100 EUR gestellt werden.

Wie wird der Zuschuss ausgezahlt?
Die Fördermittel werden nach Vorlage von Rechnungen oder Bescheiden (z. B. Gebührenbescheid, Rechnung für Übersetzung) ausgezahlt. Rechnungen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Zusage der Förderung, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens eingereicht werden.

Anträge auf den Anerkennungszuschuss können bis zum 30.09.2019 gestellt werden. Eine Auszahlung des Zuschusses ist bis zum 30.06.2020 möglich. Ein Anspruch auf den Anerkennungszuschuss besteht nicht.

Weitere Informationen

Bei der zentralen Förderstelle:
Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Mühlenstr. 34/36
09111 Chemnitz
Tel.: 0371 43311222
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de

Informationen zum Anerkennungsverfahren und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auch unter www.anerkennung-in-deutschland.de