Aufstiegsfortbildung und Aufstiegs-BaföG

Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Am 1. August 2020 ist die 4. Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFGB) in Kraft getreten. Mit den deutlichsten Leistungsverbesserungen seit Bestehen des Gesetzes unterstützen Bund und Länder die Fortbildung von Fach- und Führungskräften noch großzügiger und gezielter.
Die Novellierung ist ein wichtiger Schritt zur Realisierung der Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung. Fachkräfte, die sich weiterqualifizieren wollen, haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Förderung gilt für Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen.

Die aktualisierten Förderbedingungen im Überblick

Zielgruppe

Die Förderberechtigung bezieht sich auf Teilnehmer an öffentlich-rechtlichen Prüfungen und den vorbereitenden Lehrgängen. Gefördert werden weiterhin berufliche Aufsteiger der zweiten und dritten Fortbildungsstufen:

Zweite Fortbildungsstufe (DQR Stufe 6): Bachelor Professional (z. B. Fachwirte, Meister, Fachkaufleute, Techniker)
Dritte Fortbildungsstufe (DQR Stufe 7): Master Professional (z. B. Gepr. Betriebswirte).
Neu ist, dass auch Aufstiegsfortbildungen der ersten Fortbildungsstufe, der/die Geprüfte Berufsspezialist/in, eine Förderung beantragen können.
Wichtig ist hierbei, dass es sich bei den neuen Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional nicht um die gleichartig bezeichneten akademischen Hochschulabschlüsse handelt. Der Erwerb von Hochschulabschlüssen wird nicht gefördert.

Maßnahmebeitrag

Der einkommens- und vermögensunabhängige Zuschuss zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wurde von 40 auf 50 Prozent erhöht.  

Der Restbetrag kann über ein Darlehen finanziert werden

Über die Höhe des Darlehensbetrages entscheidet als Bewilligungsbehörde in Niedersachsen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH - NBank -. In Höhe des im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Darlehensanspruchs erteilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Geförderten ein konkretes Darlehensangebot. Mit der KfW wird anschließend ein privatrechtlicher Rahmendarlehensvertrag geschlossen.
Es gibt eine Leistungskomponente
Wer die Abschlussprüfung besteht, bekam bisher nochmals 40 Prozent des Restdarlehens erlassen. Durch die Novellierung wird der Erlass ebenfalls von 40 auf 50 Prozent erhöht.

Wer sich am Ende einer Aufstiegsfortbildung selbstständig macht, muss das KfW-Darlehen außerdem gar nicht mehr zurückzahlen und kann so schuldenfrei die eigene Existenzgründung starten.

Unterhaltsbeitrag

Die Unterhaltsförderung in Höhe von 892 Euro wird erstmals als Vollzuschuss gewährt, d. h. diese muss nicht - wie bisher - zurückgezahlt werden. 
Verheiratete mit zwei Kindern erhalten abhängig vom Einkommen eine Unterhaltsförderung von bis zu 1.597 Euro pro Monat, Alleinerziehende mit einem Kind bis zu 1.127 Euro pro Monat. Der monatliche Zuschuss für die Kinderbetreuung erhöht sich für Alleinerziehende von 130 Euro auf 150 Euro pro Kind.
Weitere Informationen zum Aufstiegs-BAföG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder auf der Seite der Investitions- und Förderbank Niedersachsen.