Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Erstberatung bei der IHK

Wer einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss anerkennen lassen möchte, kann sich kostenlos bei der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim beraten lassen. Die IHK informiert zu den Berufen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen, erläutert das Verfahren und den deutschen Referenzberuf, der jeweils infrage kommt. Die Gleichwertigkeitsprüfung und Anerkennung selbst übernimmt die IHK FOSA.

Gesetzlicher Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren 

Wichtigste Grundlage für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland ist das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ – kurz: Anerkennungsgesetz –, das seit 1. April 2012 in Kraft ist. Es schafft erstmals für alle Personen mit staatlich anerkanntem, ausländischem Berufsabschluss, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus, einen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung. 

Vorteile für Antragsteller

Mit dem Gleichwertigkeitsbescheid erhalten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument, das die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit der entsprechenden deutschen Referenzqualifikation bestätigt. Antragsteller können sich mit dem Gleichwertigkeitsbescheid direkt bei deutschen Arbeitgebern bewerben und so ihre Chancen bei der Jobsuche erhöhen. Bei vollständiger Gleichwertigkeit wird der Antragsteller/die Antragstellerin mit dem Inhaber des entsprechenden deutschen Referenzabschlusses rechtlich gleichgestellt. Bei teilweiser Gleichwertigkeit werden die vorhandenen Qualifikationen sowie die fehlenden Kenntnisse im Bescheid detailliert beschrieben. Dies ermöglicht eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung und ggf. eine erneute Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt. 

Zuständigkeit der IHK

In die Zuständigkeit der IHK fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen. Als zentrale Stelle übernimmt die in Nürnberg ansässige IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die Prüfung der Gleichwertigkeit für o.g. Berufe sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens. Für Berufe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHKs fallen, muss sich der Antragsteller an die jeweils zuständige Stelle wenden 

Informationen zum Antrag

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle Personen, die einen staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss erworben haben und in Deutschland in diesem Beruf arbeiten möchten. Nicht antragsberechtigt sind Personen, die nur über informelle, z.B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene, Berufsqualifikationen verfügen. 

Gebühren

Der Gebührenrahmen für eine Antragstellung reicht von 100 bis 600 Euro. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann.
Kosten für Übersetzungen und beglaubigte Kopien sind vom Antragsteller zu tragen. Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.  

Verfahrensablauf

Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens prüft die IHK FOSA, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen.
Hauptkriterien für den Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die Frage, ob ggf. abweichende Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufes in Deutschland entscheidend sind. Eine vollständige Übereinstimmung mit dem deutschen Referenzberuf ist also nicht erforderlich.
Wenn wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und deutschen Ausbildung bestehen, prüft die IHK FOSA, ob diese Unterschiede durch nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden.
Die IHK FOSA prüft die Gleichwertigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen, sie kann sich aber auch anderer Methoden und Informationsquellen bedienen (z.B. Recherche im Herkunftsland). Wenn die Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen, können vom Antragsteller weitere Informationen verlangt werden (z.B. Ausbildungsordnungen oder andere Dokumente, die über Inhalt und Dauer der ausländischen Ausbildung Aufschluss geben könnten).

Neuer Service für Unternehmen: Digitales Frage-Tool zur Beantwortung von Fragen rund um die Berufsanerkennung

Auf www.unternehmen-berufsanerkennung.de können Unternehmen Fragen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Beschäftigung ausländischer Fachkräfte stellen. Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ beantwortet diese gemeinsam mit ExpertInnen persönlich und individuell. Die Website bietet zudem einen stetig wachsenden Katalog mit Antworten auf Fragen von Unternehmen rund um die Fachkräftesicherung mit ausländischen Fachkräften.
Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ versteht sich als Wegweiser und Orientierungsgeber bei Fragen rund um die Berufsanerkennung und Beschäftigung von Fachkräften mit ausländischen Berufsabschlüssen.