Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben

Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden muss zunächst der Schlichtungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingeschaltet werden.  Dieser kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Ausbildungsverhältnissen verhandeln. Eine Streitigkeit soll erst dann vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Einigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. Erst danach ist eine Klage beim Arbeitsgericht zulässig (BAG, EzB Nr. 1 zu § 111 ArbGG). Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen.
Der Ausschuss wird auf Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 141 KB)des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Er muss schriftlich bei der IHK eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.  Anträge minderjähriger Auszubildender bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Das Verfahren ist in der Verfahrensordnung der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 80 KB)festgelegt. Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich. Während des Verfahrens wird eine gütliche Einigung angestrebt. Jede Partei trägt in dem Schlichtungsverfahren die eigenen Kosten. Das Verfahren ist gebührenfrei. Prozesskostenhilfe für Auszubildende kommt bei einer Schlichtung nicht zum tragen. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.
In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss eine gütliche Einigung der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen. Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach seiner Verkündigung von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen. Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung.
Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist in der Regel erforderlich. Sie können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind.
Der nächste Termin für Schlichtungsverhandlungen findet statt am Mittwoch, 20. März 2024.