Ausbildungszeit verlängern

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit auf schriftlichen Antrag Auszubildender verlängern, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor dieser Entscheidung sind die Ausbildenden zu hören, die Berufsschule kann gehört werden. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Gründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit sind: 
  • Gefährdung des Ausbildungsziels (z.B. schwere Mängel in der Ausbildung, Nichterreichen der schulischen Leistungsziele)
  • längere Ausfallzeiten (z.B. wegen Krankheit)
  • Teilzeitausbildung (z.B. Betreuung des eigenen Kindes oder pflegebedürftiger Angehöriger, verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit)
  • körperliche, geistige, seelische Behinderung des Auszubildenden, wegen der das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann