Ausbildungsbetrieb werden

Wer Auszubildende einstellen möchte, muss rechtliche Vorgaben erfüllen. Der Ausbildungsbetrieb muss so ausgestattet sein, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden können, die in der Ausbildungsordnung vorgesehen sind. 
Eignung der Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten nach der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.
Wieviele Auszubildende darf ein Betrieb einstellen?
Für das Verhältnis Fachkräfte zu Auszubildenden kommt es weitgehend auf die Art des Betriebes und die zu vermittelnden Qualifikationen an. Ausschlaggebend ist die geordnete Ausbildung. In § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG heißt es, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen muss. Entscheidend ist neben den Ausbildern/innen auch die Zahl der Fachkräfte. Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt in der Regel:
1-2 Fachkräfte = 1 Auszubildender
3-5 Fachkräfte = 2 Auszubildende
6-8 Fachkräfte = 3 Auszubildende
je weitere 3 Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender.
Ausbildende und Ausbilder, die neben der Ausbildung noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, dürfen durchschnittlich nicht mehr als 3 Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, dürfen durchschnittlich nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die betriebliche Organisation der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen.