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Nr. 89303

Ausbildende und Ausbilder

Das Berufsbildungsgesetz sieht drei Personenkreise vor, die an der Berufsausbildung beteiligt sind. Es unterscheidet die Ausbildenden, die Ausbilder/-innen und die Auszubildenden.
Als Ausbildende werden die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bezeichnet, die für ihren Ausbildungsbetrieb Auszubildende zum Zwecke der Berufsausbildung einstellen. In dieser Eigenschaft haben sie die Funktion, Vertragspartner der Auszubildenden zu sein, und übernehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Berufsausbildungsvertrages. Mit der Durchführung des Berufsausbildungsverhältnisses können sie Ausbilder/-innen beauftragen. Auch spricht man von "Fachkräften": der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf umfassend tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Der Ausbilder/die Ausbilderin können stellvertretend für die Ausbildenden die Ausbildung durchführen. Sie sind von den Ausbildenden ausdrücklich mit der Wahrnehmung der Ausbildungsaufgaben zu beauftragen. Ihre Bestellung ist immer in dem Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Ausbilder erfüllt die Funktion, einem oder mehreren Auszubildenden die im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Darüber hinaus gehören zu seinem Funktionsbild noch weitere Sachbereiche, hierzu zählen:
  • die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung nach dem betrieblichen Ausbildungs- und Versetzungsplan,
  • die charakterliche Förderung,
  • die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht,
  • die Überwachung der Unfallverhütung,
  • die Beurteilung der Auszubildenden sowie
  • die Leistungsbewertung.