Gas und Strom
Energiepreisbremsen sind beschlossen
Im Dezember 2022 wurden die Energiepreisbremsen im Bundesrat beschlossen. Seit dem 1. Januar 2023 sind die Maßnahmen in Kraft. Die Dauer der Preisbremsen wurde bis Ende April 2024 festgeschrieben.
Strom- und Gaspreisdeckel
Für Haushalte und Unternehmen werden die Strom- und Gaspreise für einen Basisverbrauch gedeckelt. Verbraucher werden im März erstmals entlastet, allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für Haushalte und Gewerbe sind 80 Prozent des Gasvorjahresverbrauchs auf zwölf Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Darüberliegende Verbräuche werden zum höheren Vertrags- bzw. Marktpreis abgerechnet. Beim Strom liegt der Deckel für Verbräuche unter 30.000 kWh bei 40 Cent.
Für die Industrie sollen die Bremsen ebenfalls ab Januar zu einem Nettopreis von 7 Cent für 70 Prozent des Gasverbrauchs und von 13 Cent beim Strom greifen.
Es gibt keine Berücksichtigung der Vorjahresverbräuche, die nicht repräsentativ für den üblichen Verbrauch sind, beispielsweise durch Auswirkungen der Pandemie, bei Aus- bzw. Neubauten oder Unternehmen in Katastrophenregionen.
Unternehmen müssen nicht tätig werden, da es keine Option gibt, die Hilfen nicht in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie Angaben leisten müssen, wird Ihr Versorger auf Sie zukommen und benötigte Verbräuche und Daten abfragen.
Die DIHK hat zu Gaspreisbremse sowie zur Strompreisbremse jeweils ein FAQ erarbeitet, das stetig aktualisiert wird.
DIHK-Webinar zu Strom- und Gaspreisbremse
Am 20. und 21. Dezember informierte die DIHK inhaltsgleich in einem Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Hier gibt es einen Mitschnitt der Veranstaltung.
Am 20. und 21. Dezember informierte die DIHK inhaltsgleich in einem Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Hier gibt es einen Mitschnitt der Veranstaltung.
Aus dem EU-Beihilferecht ergeben sich zudem bestimmte Auflagen für Unternehmen, die mehr als 2 Millionen Euro Hilfen empfangen:
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Liegt die Entlastungssumme insgesamt über 2 Mio. Euro müssen Unternehmen eine Selbsterklärung abgeben, in der sie sich verpflichten, 90 Prozent der zum 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 zu erhalten. Alternativ können Unternehmen auch eine davon abweichende Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung treffen. - Bonuszahlungen und Dividenden
Ab 25 Millionen Euro empfangener Hilfen, dürfen bereits zugesagte Boni weiterhin ausgezahlt, aber nicht erhöht werden. Bonivereinbarungen ab dem 01.12.2022 dürfen nicht ausgezahlt werden.
Ab 50 Millionen Euro empfangener Hilfen gilt ein generelles Verbot für Boni und Dividenden. Unternehmen können allerdings bis 31. März 2023 einen Opt-Out Antrag stellen und die Hilfen nur bis zur Höhe von 25 Millionen in Anspruch nehmen, um weiterhin Boni und Dividenden auszahlen zu können. - Transformationsplan
Wenn die Entlastungssumme insgesamt über 50 Mio. Euro steigt, muss das Unternehmen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan über Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit vorlegen.
Missbrauchsregelung
Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten, enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Sie dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen.
Härtefallregeln
Nutzer von Öl- und Pelletheizungen sollen ebenfalls von den Preisbremsen profitieren. Die Hilfen sollen bis zu 2.000 Euro betragen. Insgesamt stellt der Bund dafür bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sollen angesichts der Belastung durch die Energiepreise noch gesonderte Hilfen erhalten.
Das Land Niedersachsen hat ergänzend weitere Hilfsmittel im Rahmen eines Härtefallfonds in Aussicht gestellt. Die Antragsstellung soll ab Februar 2023 möglich sein.
Notversorgung
Für Januar und Februar 2023 soll es eine Notversorgung in der Mittelspannung bzw. im Mitteldruck geben für Unternehmen, die zum Jahreswechsel keinen Vertrag mehr haben.
Abschöpfung der Erlöse von Energieproduzenten
Um die Entlastung von Haushalten und Unternehmen zu finanzieren, werden Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft. Zu den Energieproduzenten gehören Wind, Photovoltaik, Wasserkraft, Kernkraft, Abfallverbrennungsanlagen und Braunkohle. Die Erlösabschöpfung erfolgt ab 1. Dezember 2022 und bis zum 30. Juni 2023. Sie kann durch Rechtsverordnung darüber hinaus verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Eine Verlängerung über dieses Datum hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Es gibt keine Ausnahmen bei der Erlösabschöpfung für Direktlieferverträge (PPAs).
Biogasanlagen
Bei der Ertragsabschöpfung bei Biogasanlagen wurde der Sicherheitsabschlag von 7,5 Cent auf 9 Cent je Kilowattstunde erhöht. Die Bagatellgrenze von einem Megawatt ist nicht mehr auf die installierte Leistung, sondern auf die Höchstbemessungsleistung abgestellt. Dadurch werden mehr Anlagen von der Abschöpfung ausgenommen.
KWK-Bestandsanlagen
Die vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) werden bei KWK-Bestandsanlagen weiter berücksichtigt. So können mehr Anlagen weiterhin wirtschaftlich betrieben werden.