Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Seit dem Jahr 2002 werden Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen.
Unternehmen, die eine KWK-Anlage anschaffen, modernisieren oder einfach nur einsetzen möchten, müssen einiges beachten, um etwa in den Genuss einer Förderung zu kommen beziehungsweise rechtlichen Pflichten zu genügen.
In 2020 wurde mit der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes auch das KWKG novelliert. Es kam vor allem zur Einführung neuer Boni, was den Komplexitätsgrad dieses Gesetzes weiter erhöht hat. Die Klärung der Frage nach der EU-beihilferechtlichen Einordnung Ende 2020 brachte weitere Änderungen mit sich.
Für KWK-Anlagen ebenfalls relevant sind die Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), sofern der Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht werden soll, sowie des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG), mit dem ab 2021 fossile Brennstoffe einen CO2-Preis erhalten.
Mit dem KWK-Merkblatt möchten wir Ihnen im "Dschungel" des KWKG und angrenzender Gesetze eine Orientierungshilfe bieten. Unter anderem informiert das Papier über die Standard-Förderung von KWK-Anlagen und über Zusatz-Boni oder über Themen wie Ausschreibung, Eigenversorgung und Meldepflichten.
(Quelle: DIHK)
Änderungen 2025
Der Bundestag hat eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2025) beschlossen. Sie ist am 1. April 2025 in Kraft getreten und bringt verschiedene Änderungen und Anpassungen mit sich.
- Die Förderung für KWK-Anlagen sowie Wärme- und Kältenetzen und -speichern wird über den 31. Dezember 2026 hinaus verlängert. Dies gilt für Anlagen, deren Genehmigung bis Ende 2026 erfolgt, bzw. verbindlich beauftragt ist, auch wenn sie später gebaut und in betrieb genommen werden.
- Es erhalten nur noch KWK-Anlagen Zuschläge, wenn sie Strom z. B. auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen erzeugen. Heizölbetriebene KWK-Anlagen sind demnach bei Neu-Zuschlag ausgenommen.
- KWK-Anlagen, die nach der Novelle in Betrieb gehen bzw. wieder aufgenommen werden, nur dann förderberechtigt sein, wenn sie einen Grenzwert für direkte CO₂-Emissionen je erzeugter Energieeinheit erfüllen (unter 270 g CO₂ je kWh Energieertrag).
(Quelle: BAFA)